Gelsenkirchen. . Der ehemalige Bergmann Christian Link muss von der Knappschaft weiter versichert werden. Das entschied das Landessozialgericht. Die Knappschaft hatte sich darauf berufen, dass Links Arbeit als Fördermaschinist keine typische bergmännische Tätigkeit sei. Das Gericht sah darin eine Ungleichbehandlung.
Christian Link muss von der Knappschaft weiter versichert werden. Der 48-jährige Gelsenkirchener, der jahrelang als Fördermaschinist in stillgelegten Bergwerken der RAG eingesetzt wurde, hatte vor dem Landessozialgericht in Essen mit seiner Berufungsklage Erfolg. Die Knappschaft hatte sich darauf berufen, dass die Tätigkeit als Fördermaschinist keine typische bergmännische Tätigkeit sei, für die Anspruch auf knappschaftliche Versicherung bestehe.
Link ist beim Unternehmen Deilmann Haniel Schachtbau GmbH in Dortmund angestellt und wird von dem Konzern für die Tätigkeit im Bergbau an die RAG verliehen. Er war zuständig für die Durchführung der Seilfahrten, für die Beförderung von Gütern und Bergematerial. Eine Tätigkeit, so argumentierte der Kläger, die räumlich und zeitlich mit dem Bergwerkbetrieb zusammenhänge. Früher habe der Fördermaschinist eine Schlüsselposition im Bergbau eingenommen, sei eigens geschult worden.
Grundsätzlich gilt Knappschaftsversicherung für Arbeitnehmer
Grundsätzlich gilt die Knappschaftsversicherung für alle in Bergbaubetrieben angestellten Arbeitnehmer. So sind bei der RAG 17 Fördermaschinisten angestellt, die alle über die Knappschaft versichert sind. Das Gericht sah eine Ungleichbehandlung von Personen, die die gleiche Arbeit verrichteten. Es sei nicht entscheidend, ob der Versicherte sein Arbeitsverhältnis tatsächlich mit dem Bergbauunternehmen geschlossen habe. Es reiche die Beschäftigung im Bergbaubetrieb aus, auch wenn der Kläger seinen Arbeitsvertrag bei einem Verleiher unterschrieben habe.
Durch die knappschaftliche Versicherung fällt nicht nur die Rente höher aus. Wer bereits mit 55 in den Ruhestand geht, erhält eine Ausgleichsleistung durch die Knappschaft.
Die Knappschaft muss den 48-Jährigen jetzt nachträglich wieder ab 2007 bis Januar 2014 versichern. Seit Februar ist Christian Link ausschließlich auf dem Gelände seines Arbeitgebers Deilmann tätig. Mal pflegt er das Grün, mal hält er Maschinen instand. Die RAG hat dem früheren Bergmann Hausverbot erteilt. Er habe dem Konzern mit seiner Äußerung geschadet. Link hatte auf die Gefahr hingewiesen, dass sich belastetes Grubenwasser beim Anstieg mit dem Grundwasser verbinden könnte.