Gelsenkirchen. Gelsenkirchener Kunden des Energieversorgers ELE flattern derzeit Benachrichtigungen ins Haus, dass sich die Strompreise ab dem 1. März erhöhen würden. Verbraucherschützer berichten von vielen verärgerten Kunden, die kündigen und den Anbieter wechseln wollen. Welche Rechte Kunden haben, lesen Sie hier.
Alle Hände voll zu tun hat derzeit Heike Higgen. Die Verbraucherberaterin hilft in diesen Tagen Dutzenden Bürgern, denen ein Schreiben des Energieversorgers ELE ins Haus geflattert ist. Botschaft: Die Strompreise erhöhen sich – zum 1. März 2014.
Mit ein Grund dafür ist die Erhöhung der so genannten EEG-Umlage, mit der in Deutschland der Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert wird. „Um mehr als einen Cent“, sagt Peter Efing, Sprecher der ELE, habe sich diese Umlage erhöht.“ Exakt sind es 0,963 Cent/kWh netto, das entspricht brutto 1,15 Cent je Kilowattstunde (kWh).
Mehrbelastung: 2,79 Euro /Monat
Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis geht bei der ELE um 0,79 Cent je Kilowattstunde (kWh) nach oben, der verbrauchsunabhängige Grundpreis steigt um 9,91 Euro pro Jahr. „Für Kunden mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 3000 kWh liegt die monatliche Mehrbelastung bei 2,79 Euro – für die Jahresrechnung entspricht das einer Erhöhung von drei Prozent“, sagt Peter Efing.
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„Bei vielen ist der Geduldsfaden gerissen“, berichtet Heike Higgen. Verärgerte Verbraucher kämen, um sich über die Kündigungsmodalitäten zu informieren. Zu beachten ist dabei Folgendes: „Haushaltskunden in der Grundversorgung können (auch mit Hilfe eines Musterbriefs, die Red.) unabhängig von einer Preiserhöhung ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen“, weiß die Expertin. Die Kündigung kann in „Textform“ erfolgen, also auch per Fax, E-Mail oder SMS. Am sichersten sei aber der Postweg, so Higgen.
Versteckte Klauseln meist unwirksam
Auch Sonderkunden haben ein Sonderkündigungsrecht anlässlich von Preiserhöhungen. Gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln. „Allerdings verwenden einige Stromanbieter Klauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen“, erklärt Heike Higgen. Solche Klauseln sind nach Auffassung der Verbraucherschützer unwirksam. Kunden müssen aber damit rechnen, dass der Anbieter eine Kündigung nicht anerkennen wird. Und Klagen in solchen Fällen sind bislang noch nicht höchstinstanzlich entschieden worden.
Als Sonderkunden bezeichnet man die Haushalte, die zu einem anderen Anbieter als dem Grundversorger gewechselt haben oder die bei ihrem Grundversorger zu besonderen Preisen und Konditionen versorgt werden.