Hamm/Gelsenkirchen. Für Schäden durch ein Schlagloch auf einer Autobahn haftet das Land, falls es seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm beschlossen. Geklagt hatte ein Oberhausener, der auf der A 52 in Gelsenkirchen in ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch geraten war.

Für Schäden durch ein Schlagloch auf der Autobahn haftet in bestimmten Fällen das Land. Einen entsprechenden Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Montag veröffentlicht.

Geklagt hatte ein Autofahrer aus Oberhausen, der im Mai 2010 an einer Baustelle auf der Autobahn 52 in Gelsenkirchen in ein 20 Zentimeter tiefes Schlagloch geraten war. An seinem Auto entstand ein Schaden an der Achse in Höhe von rund 2.200 Euro.

Das Schlagloch sei eine vermeidbare Gefahrenquelle gewesen, die der Landesbetrieb Straßen NRW zu verantworten habe, entschied das Gericht (Az.: 11 U 52/12).

Land hat Verkehrssicherungspflicht verletzt

Der Landesbetrieb hatte Gullydeckel an einem Standstreifen in der Baustelle zwar abgedeckt. Das Füllmaterial war aber herausgebrochen, so dass sich ein Schlagloch bildete, in das der Oberhausener fuhr.

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Ein Mitverschulden des Klägers konnte das Gericht nicht entdecken. Das Schlagloch sei für den Autofahrer praktisch nicht zu erkennen gewesen. Das Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Selbst bei einer fachgerechten Ausführung der Arbeiten hätte ein nicht abschätzbares Risiko für Schäden an der Abdeckung bestanden, bemängelten die Richter. Der Landesbetrieb hätte sich für sicherere Methoden wie die Abdeckungen mit Schnellbeton entscheiden können.

"Die verschiedenen Möglichkeiten zur Herstellung von provisorischen Schachtabdeckungen und ihre Vor- bzw. Nachteile müssten der Fachbehörde bekannt sein", begründet das Gericht seine Entscheidung.