Gelsenkirchen/Essen. Im Februar 2013 hatte das Landgericht Essen einen 35-jährigen Geschäftsmann aus Köln wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu vier Jahren Haft verurteilt. Doch dem Staatsanwalt war das Urteil zu niedrig, er legte Revision ein und bekam nun vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe Recht.
Dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ist das Urteil des Landgerichts Essen gegen einen Pädophilen aus Köln offenbar zu niedrig. Deshalb muss der Fall aus Gelsenkirchen jetzt von einer anderen Kammer des Landgerichtes neu verhandelt werden.
Die V. Strafkammer hatte einen 35 Jahre alten Geschäftsmann am 4. Februar 2013 zu vier Jahren Haft wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Die Staatsanwaltschaft, die Revision gegen das Urteil eingelegt hatte, sah neun Jahre Haft als angemessen an.
Der Fall hatte damals Aufsehen erregt: Der Kölner, der aus einer wohlhabenden Familie mit adligen Wurzeln am Niederrhein stammt, hatte Anfang 2012 über das Internet Kontakt zu einem 22 Jahre alten Gelsenkirchener bekommen, der sich als Strichjunge anbot. Es kam zu einem sexuellen Kontakt mit dem 22-Jährigen, der damals eine Freundin hatte und sich selbst als heterosexuell bezeichnet. Danach fragte der Kölner, ob der Gelsenkirchener ihm nicht deutlich jüngere Sex-Partner vermitteln könne.
Zwölfjährige Jungen
Für den 22-Jährigen stellte das kein Problem dar. Er fand zwölf bis fünfzehn Jahre alte Jungen aus der Nachbarschaft, deren Vorbild er war. 20 bis 30 Euro bekamen sie, wenn sie mit dem Kölner in dessen Wohnung oder auf einer Abraumhalde in Bismarck sexuell verkehrten. Der 22-Jährige erhielt für die Vermittlung bis zu 125 Euro Provision pro Kind. Für sechs derartige Fälle verurteilte das Gericht den Kölner im Februar. Der Gelsenkirchener Zuhälter bekam einen eigenen Prozess und wurde ebenfalls von der V. Kammer am 19. Juli zu drei Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Der BGH rügt mehrere Punkte des Essener Urteils. Die V. Kammer habe das „gesteigerte Tatunrecht“ verkannt, wenn der Missbrauch von zwei Tätern gemeinschaftlich begangen wird. Falsch sei es auch, die erlittene U-Haft strafmildernd zu berücksichtigen, weil diese Zeit schließlich voll auf die Haft angerechnet werde. Der BGH führt weitere strafschärfende Punkte an, etwa dass mehrere Kinder Opfer wurden.
Zweite Revision läuft noch
Staatsanwalt Gabriel Wais, der mit seiner Revision Erfolg hatte, wird noch auf einen weiteren BGH-Beschluss warten. Für den 22-Jährigen, der weniger als vier Jahre Haft bekam, hatte er sieben Jahre beantragt.