Gelsenkirchen. Was muss ein Veranstalter bei einem Osterfeuer beachten? Ludger Tillmann, Sprecher des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute, gab uns dazu im Interview Antworten.
Herr Tillmann, Sie sind Sprecher des Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute im Bezirk Nord-Westfalen. Was muss ein Veranstalter beachten, wenn er ein Osterfeuer durchführt?
Ludger Tillmann: Neben einer guten Absperrung zum Schutz der Zuschauer und dem Freihalten von Wegen für die Gefahrenabwehr sind einige Versicherungsfragen zu klären...
... die da wären?
Tillmann: Vereine sollten ihre Betriebs- oder Veranstalterhaftplicht-Versicherung überprüfen, ob das Entfachen von Osterfeuern da abgedeckt ist. Schließlich ist so ein Großfeuer nicht nur schön anzusehen. Es können auch, etwa durch unvorhergesehene Ereignisse wie eine plötzliche Windböe oder zu neugierige Zuschauer, Personen- und Sachschäden entstehen.
Was müssen Vereine in dem Zusammenhang wissen?
Tillmann: Werden Privatpersonen geschädigt, beispielsweise durch Sengschäden an der Kleidung, ist die eigene Hausratversicherung zuständig, weil sie bei Feuern auch als eine Außenversicherung auftritt. Wichtig für den Schadenersatz ist, dass Schäden zügig gemeldet werden. Werden das eigene Haus und festeingebaute Markisen in Mitleidenschaft gezogen, ersetzt die eigene Gebäudeversicherung den Schaden in Höhe der Reparatur oder zum Neuwert. Und die eigene private Unfallversicherung kann helfen, wenn man selbst verletzt wurde.