Gelsenkirchen.
Die Redaktion fragte nach bei Ludger T. Tillmann, Vorsitzender und Sprecher des BVK-Bezirksverbandes Nord-Westfalen, worauf man aus seiner Sicht achten muss.
Wer beim Bremsen aus der Bahn gerät oder auffährt, muss bekanntlich seinen Schaden entweder selbst tragen oder die Vollkasko zahlen lassen. Dann reagiert die Kfz-Versicherung mit prompter Rabattrückstufung. Oder ... ?
Ludger Tillmann: Außer man hat einen so genannten Rabattretter vereinbart. Der ist bei den meisten Tarifen eingeschlossen oder kann gegen einen Beitragzuschlag dazu gebucht werden. Für den Versicherungsnehmer hat das immer den Vorteil, im Schadensfall in der Schadenfreiheitsklasse nicht zurückgestuft zu werden.
Viele Hauseigentümer vergessen allzu oft, dass sie auch im Herbst eine Räumpflicht haben...
Tillmann: Ja, schon. Aber erfahrungsgemäß werden sie nur in sehr seltenen Fällen zur Verantwortung gezogen, wenn sie nasses Laub nicht weggeräumt haben. Sollte trotzdem ein Gericht der Klage eines Verunglückten stattgeben, sollte man zumindest über eine eigene private Haftpflichtversicherung verfügen. Die übernimmt die gerichtlich festgestellten Forderungen eines klagenden Fußgängers oder eines Radfahrers.
Und bei einem Mehrfamilienhaus?
Tillmann: Hier kann auch die Grundbesitzerhaftpflicht-Versicherung oder bei einem Ladenlokal die Betriebshaftpflichtversicherung die Verunglückten entschädigen. Der Gebäudeeigentümer kann aber die so genannte Verkehrssicherungspflicht, also das Freiräumen des Bürgersteigs von rutschigem und nassen Laub, an seine Mieter per Hausordnung delegieren. In diesem Fall käme dann wieder die eigene private Haftpflichtversicherung ins Spiel.
Und was ist mit den Leuten, die verunglücken?
Tillmann: Bei Radfahrern und Fußgängern sind die eigene Kranken- und die private Unfallversicherung nach einem Sturz zuständig. Bei Wegeunfällen zum Arbeitsplatz und zurück leistet die Berufsgenossenschaft – aber nur, wenn man auf dem direkten Arbeitsweg zu Schaden kam.