Gelsenkirchen.

Im August 2009 tauchten im Amtsgericht Gelsenkirchen im Umfeld einer für die Kasse zuständigen Obersekretärin die ersten Probleme.auf. Ein knappes Jahr später wurde die Frau vom Dienst suspendiert. Wiederum ein Jahr später wurde die heute 44 Jahre alte Beamtin aus Herten vom Landgericht Bochum zu einer zweijährigen Haftstrafe wegen „Veruntreuung in 91 Fällen und Verwahrungsbruch“ verurteilt. Über die Revision dagegen ist noch nicht entschieden.

Ein vom Oberlandesgericht Hamm eingeleitetes Disziplinarverfahren kam zum Ruhen, so dass die Frau, seit ihrer Suspendierung aufgrund psychischer Probleme dienstunfähig krank, nach wie vor ihre Beamtenbesoldung bezieht. Die psychischen Probleme hielten die Hertenerin aber nicht davon ab, gegen das disziplinarrechtlich mildere „Verbot der Führung der Dienstgeschäfte “ zu klagen.

Kontrollmechanismen in Gerichten

Und so öffnete das Verwaltungsgericht gestern ein Dossier, das den Zuhörer zu der Frage bringen musste, welche Kontrollmechanismen es für solche Fälle an Gerichten eigentlich gibt. Die von Rechtsanwalt Baumann vertretene und nicht erschienene Obersekretärin hatte insgesamt 40 000 Euro aus der Gerichtskasse an sich genommen. 25 000 davon deponierte sie in Verstecken wie beispielsweise Keksdosen. Dazu kamen ganz oder teilweise nicht bearbeitete Akten, die bei der Durchsuchung sogar im Gerichtskeller aufgefunden wurden, und in denen sich dazu noch der eine oder andere eingereichte Scheck befand.

Eingeschränkte Steuerungsfähigkeit

15 000 Euro blieben verschwunden. Zu ihrer eigenen Entlastung hatte die Frau durch ihre Verteidigung „psychische Beeinträchtigungen wie Überlastung und Überforderung“ vortragen lassen. Das sei schon an der Wahl ihrer komischen Geldverstecke erkennbar gewesen. Das Strafgericht hatte zwar auch eine „eingeschränkte Steuerungsfähigkeit“ festgestellt, das aber nicht als „strafausschließenden Grund“ gelten lassen. Das Verwaltungsgericht gab dem Anwalt zu bedenken, dass die Klage keinerlei Chance auf Erfolg habe, räumte dem Anwalt aber eine Überlegungsfrist von einer Woche zur Besprechung mit seiner Mandantin ein. Verläuft diese Frist ohne Klagerücknahme, wird das Urteil nächste Woche zugestellt. (AZ 12 K 3083/09)