Gelsenkirchen. Weil eine ungeimpfte Klinik-Sekretärin die Klinik ihres Arbeitgebers nicht betreten durfte, klagte sie. So entschied das Oberverwaltungsgericht.
Die Stadt Gelsenkirchen hat einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Sekretärin zu Recht untersagt, das Krankenhaus ihres Arbeitgebers zu betreten. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren entschieden.
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Die Sekretärin hatte ihrem Arbeitgeber keinen Nachweis dafür vorgelegt, dass sie gegen Covid-19 geimpft oder von der Krankheit genesen war. Nach der aktuellen und bis Ende Dezember geltenden Gesetzeslage hätte sie das aber tun müssen, um weiter in dem Krankenhaus arbeiten zu dürfen. Schon das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen lehnte ihren Eilantrag ab, nun scheiterte sie auch vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Beschluss des OVG ist nicht anfechtbar.
Oberverwaltungsgericht: Bei Impfpflicht unerheblich, ob Sekretärin oder Pflegepersonal
Zur Begründung verwies der 13. Senat des OVG auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom April 2022. Das höchste deutsche Gericht hatte die Nachweispflicht für eine Covid-19-Immunität als verfassungsgemäß bezeichnet. Im Fall der Sekretärin sei unerheblich, so das OVG, dass die Antragstellerin nicht zum Pflegepersonal zähle oder keine Medizinerin sei. Dass sie Kontakt zu Patienten oder zum medizinischen Personal ausschließen könne, habe die Klägerin nicht geltend gemacht.
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Das OVG äußerte in seiner Entscheidung Kritik an den Gesundheitsämtern in NRW. Die Antragstellerin habe einen Gleichheitsverstoß beklagt, weil andere Kommunen keine vergleichbaren Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen haben. Das Gericht in Münster wirft den Gesundheitsämtern vor, das Infektionsschutzgesetz „faktisch nicht anzuwenden“. Flächendeckend keine Verbote auszusprechen sei mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, heißt es in der Begründung zu dem Beschluss.
Bislang drei Klagen gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Gelsenkirchen
Es konnte im Eilverfahren keine Verfassungswidrigkeit der Regelung feststellen. Die vorläufige Prüfung habe ergeben, dass sich die wissenschaftliche Erkenntnislage seit der entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April nicht entscheidend geändert habe, erklärte es. Zu berücksichtigen sei auch, dass inzwischen ein an die Omikron-Variante angepasster Impfstoff zur Verfügung stehe.
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Aus Datenschutzgründen nannte weder das OVG noch das städtische Gesundheitsamt auf Nachfrage den Namen des Krankenhauses. Stadtsprecher Martin Schulmann zufolge habe es bislang insgesamt drei Klagen gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht in Gelsenkirchen gegeben – wovon jedoch keine einzige für den Kläger zum Erfolg geführt habe. (gowe/AFP/DPA)