Gelsenkirchen. . Fünf Kammern des Gelsenkirchener Arbeitsgerichts mussten 2017 über 2126 Klagen entscheiden. 1387 Verfahren endeten mit einem Vergleich.

Wer mit dem Arbeitgeber im Clinch liegt und von ihm vor die Tür gesetzt worden ist, der kann sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die vermeintlich ungerechtfertigte Kündigung wehren. Gut 2000 Klagen landeten im letzten Jahr an Neueingängen auf den Schreibtischen der Richterinnen und Richter. Im Laufe des Jahres konnten die Gerichte mit 2126 Verfahren mehr erledigen, als sich an neuen Klageschriften angehäuft hatte.

Keine langen Wartezeiten bis zum ersten Termin

Renate Schreckling-Kreuz, Vorsitzende der 5. Kammer.
Renate Schreckling-Kreuz, Vorsitzende der 5. Kammer.

Die Kläger müssen nicht lange warten, bis sie zum ersten Mal zum Gerichtstermin erscheinen. „Zwei bis drei Wochen nach Klageeingang“, bestätigt Renate Schreckling-Kreuz, Vorsitzende der 5. Kammer, „wird der erste Gütetermin angesetzt.“ Hinter dem Begriff „Güte“ verbirgt sich nach dem Arbeitsgerichtsgesetz ein Leitsatz. Renate Schreckling-Kreuz: „Es ist Gerichtszweck, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, damit anschließend jede Partei befreit nach vorne schauen kann.“ Der Beschleunigungsgrundsatz, der im Sinne der streitenden Parteien von den Kammern angestrebt wird, ist auch in der Jahresbilanz deutlich zu erkennen. So endeten 1387 der 2126 Verfahren mit einem Vergleich, 137 streitige Urteile verkündeten die Gerichte. 2016 hatten sich in 1270 Verfahren die Parteien verglichen.

Bei jedem Dritten geht es um Entgeltansprüche

Bei 241 Rechtsstreitigkeiten nahmen Kläger ihre Klagen zurück. In 819 Fällen mussten sich die Gerichte mit Fragen zum Bestandschutz, das heißt, mit Kündigungsschutzklagen befassen. Für die Hälfte der Kläger ist über den gerichtlichen Streit innerhalb von vier bis zwölf Wochen entschieden worden. Jeder fünfte musste nicht einmal einen Monat warten, bis ein Ergebnis feststand.

Bei fast jedem dritten Kläger ging es um Entgeltansprüche gegenüber dem Arbeitgeber, die aus der Sicht des Arbeitnehmers bestanden hatten. Auch in diesen Fällen konnten die Kläger mit ähnlich schnellen Entscheidungen rechnen. Beschäftigungsanspruch nach einer Auszeit, richtige Eingruppierungen oder auch Abmahnungen sind weitere Streitfälle, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gerichtlich klären lassen wollten.

1997 Klagen von Arbeitnehmern, 35 von Arbeitgebern

Probleme im Arbeitsverhältnis scheint überwiegend die Arbeitnehmerseite zu sehen. Von ihr gingen 1997 Klagen ein, während Arbeitgeber nur in 35 Fällen vor Gericht aufschlugen. In 25 Eilverfahren mussten die Gerichte über Anträge entscheiden, bei denen es um die Zulassung von Streiks, die Einrichtung eines Wahlvorstands oder auch die Wahl eines bestimmten Sachverständigen durch einen Betriebsrat ging.

Wer meint, zu wenig Geld zu besitzen, um seine Rechte gerichtlich durchsetzen zu können, ist gesetzlich geschützt. Schreckling-Kreuz rät Arbeitnehmern, die Hemmschwelle zu überwinden und bei einem Rechtspfleger im Gericht oder einem Anwalt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Auch ohne staatliche Hilfe gilt in der 1. Instanz generell, dass jede Partei für ihre eigenen Kosten aufkommt. Gerichtskosten fallen nur bei einem Urteil, nicht aber bei einem Vergleich an.

Mehr Anträge auf Prozesskostenhilfe

>> Die Zahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe (PKH) hat zugenommen.

>> 27 Mal wurde im Dezember 2017 PKH gewährt – bei 142 Verfahren. Jeder fünfte Kläger musste die Leistung, die aus Steuermitteln finanziert wird, in Anspruch nehmen.

>> 11 Mal wurde PKH noch im Vorjahresmonat genehmigt, also deutlich weniger – und das bei mehr Verfahren: 161 waren es damals.