Gelsenkirchen. Seit dem 18. Juni haben auch Asylbewerber das Recht auf ein eigenes Konto. Wie das neue Konto genau funktioniert, erfahren Sie hier.

Jeder hat ein Recht auf ein Konto. Dieses Recht erhalten seit dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung am 18. Juni auch Asylsuchende und Menschen, die mit Duldung bei uns leben. Das Konto funktioniert wie ein übliches Girokonto.

„Geldinstitute dürfen nun niemandem mehr, der sich berechtigt in Deutschland aufhält, die Einrichtung eines Girokontos verweigern. Stattdessen müssen Banken und Sparkassen jedermann, auch Obdachlosen, Asylsuchenden und Flüchtlingen, bei Bedarf ein Basiskonto einrichten“, erklären Astrid Simon und Mirja Thürnau von der Verbraucherzentrale Gelsenkirchen.

Zur Grundausstattung des Zahlungskontos gehört, dass Kunden Geld einzahlen und abheben sowie Lastschriften, Überweisungen und Kartenzahlungen tätigen können. Bietet ein Geldinstitut Onlinebanking an, muss jedem Kunden die Teilnahme daran ermöglicht werden. Und, nicht unwichtig: Für die Führung dieses Girokontos mit grundlegenden Funktionen dürfen Banken nur eine angemessene Gebühr verlangen.

Kontoeröffnung

Die Einrichtung eines Basiskontos muss bei der Bank beantragt werden. Hierfür halten die Geldinstitute kostenlos in ihren Filialen sowie online ein Antragsformular bereit. Zur Sicherung des Existenzminimums kann das Basiskonto gleich als Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden. Das Geldinstitut hat das Basiskonto innerhalb von zehn Geschäftstagen einzurichten.

Ablehnung

Hat eine Bank berechtigte Bedenken, muss dies den Antragstellern innerhalb von zehn Tagen mitgeteilt werden. Ablehnen darf ein Geldinstitut jedoch nur in wenigen Fällen – „etwa wenn bereits ein funktionierendes Konto vorhanden ist“. Ein „Nein“ zum Basiskonto wegen einer schlechten Schufa-Auskunft oder bei laufenden Pfändungen ist nicht erlaubt. Die Bank muss ihre Abfuhr begründen und Abgewiesene über ihre Rechte hierzu informieren – jeweils in Schriftform. Der schriftlichen Mitteilung muss ein standardisierter Überprüfungsantrag für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als zuständiger Aufsichtsbehörde beigefügt sein. Stellt sich eine unzulässige Ablehnung heraus, kann die BaFin die Eröffnung eines Basiskontos anordnen.

Umwandlung

Viele Banken werden bestehende Guthaben-Konten mit bislang eingeschränkten Funktionen auf Wunsch ohne großen Aufwand in ein solches Basiskonto umwandeln. Anders ist dies, wenn etwa das kontoführende Institut Geldeingänge mit eigenen Forderungen verrechnet. „In einem solchen Fall sind Wechsel zu und die Einrichtung eines Girokontos bei einem anderen Geldinstitut ratsam“, sagt die Gelsenkirchener Verbraucherschützerin Mirja Thürnau.

Kündigung

Kunden können ihr Basiskonto wie jedes andere Konto kündigen. Auch Banken können sich in Ausnahmefällen von Kunden loseisen, die im Gesetz klar definiert sind – zum Beispiel, wenn diese falsche Angaben gemacht haben oder die Bank oder deren Mitarbeiter schädigen.

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