Gelsenkirchen/Herne. Der fristlos gekündigte Reifenmonteur berief sich vor dem Arbeitsgericht auf Vorgaben des Filialleiters.
Sieben Jahre bei der Gelsenkirchener Niederlassung des Herner Reifenhandels Stiebling beschäftigt, wurde Reifenmonteur K. Anfang April fristlos gekündigt.
Kündigungsgründe: Manipulierte Rechnungen von Montagekosten am 22. März und 2. April sowie Schwarzarbeit nach Feierabend am Arbeitsplatz ebenfalls am 2. April. „Diese beiden Vorfälle rechtfertigen jede fristlose Kündigung,“ kommentierte Rechtsanwalt Dr. Sturm jetzt im Gütetermin vor Arbeitsrichterin Große-Wilde in Herne das Verhalten des Monteuers, der mit Rechtsanwalt Dr. Beckebaum Kündigungsschutzklage erhoben hatte.
Eine Form von Kundenbindung
Im März hatte der Kläger nach dem Reifenkauf eines Kunden die Reifen montiert und nur für zwei Reifen je einen Euro Montagekosten berechnet. Im April war ein Kunde nach dem Reifenkauf ohne Montage vom Hof gefahren, später aber wieder gekommen, als K. nach Feierabend die Hallentore wieder hochgezogen hatte, um die Reifen dann kostenlos zu montieren. Sein Anwalt hatte für das durchaus eingeräumte Verhalten eine simple Erklärung. Nach Darstellung seines Mandanten handele es sich um eine Art „Betriebspolitik“ des Filialleiters, um gute Kunden mehr ans Unternehmen zu binden. So sei der März-Kunde ein leitender Mitarbeiter einer Firma gewesen, der nach dem Kauf von Reifen für seinen Privatwagen durch das Entgegenkommen bei den Montagekosten mit seiner Firma als Stammkunde gehalten werden sollte.
Als Anwalt des Arbeitgebers, der vor dem Termin mit einer langjährige Prokuristin des Unternehmens gesprochen hatte, äußerte Dr. Sturm „erhebliche Zweifel“ an dieser Version. Es gehe „zwar nicht um Riesenbeträge, aber so geht es einfach nicht.“ Sein Angebot fiel deshalb auch eher spartanisch aus: Umwandlung des Kündigungsdatums auf den 30. April, keinerlei weitere Vergütung und ein Zeugnis. Nichtmal den Restlohn bis Ende April, fragte Klägeranwalt Dr. Beckebaum erstaunt und lehnte den Vorschlag sofort ab. Jetzt wird im Kammertermin Mitte September entschieden. (AZ 2 Ca 1070/15)