Gelsenkirchen. . Der soziale Dienstleister St. Georg aus Gelsenkirchen klagt vor dem Arbeitsgericht gegen Rechtmäßigkeit der Wahl. Die Mitarbeitervertretung vertritt 700 Beschäftigte.

Über einen ungewöhnlichen Streit muss das Arbeitsgericht entscheiden. Das Sozialwerk St. Georg eV. klagt gegen die Rechtmäßigkeit des Betriebsrats „Region Ruhrgebiet“. Keinesfalls seien ihm Arbeitnehmervertreter ein Dorn im Auge, versichert der St.-Georg-Vorstand. Er wünschte sich anstelle des großen Betriebsrates viel mehr Vertretungen, aber kleinere eben.

Das Gericht hat nicht zu klären, welche Absicht hinter der Klage des sozialen Dienstleisters steckt. Es geht darum, juristisch zu bewerten, wie der Betrieb, der über 2000 Mitarbeiter beschäftigt, strukturiert ist. St. Georg hat neben Standorten im Ruhrgebiet auch Aktivitäten im Sauerland, Siegerland und Münsterland. Der jetzige 13-köpfige Betriebsrat ist seit Juli 2014 im Amt. Er vertritt über 700 Beschäftigte, neben Gelsenkirchen auch in Oberhausen, Recklinghausen, Marl oder Herten. Die Mitglieder vermuten, dass der Einfluss und die Macht eines großen Betriebsrates eingedämmt werden soll, um dann durch kleinere Personalvertretungen leichtgewichtigere Verhandlungspartner zu bekommen. Der St. Georg-Vorstand hingegen begründet seine Klage damit, mit kleineren Einheiten mehr Präsenz und bessere Kommunikationsmöglichkeiten vor Ort zu schaffen. Sollte er sich durchsetzen, müssten anstelle des bisher aktiven Betriebsrates mindestens sieben neue Personalvertretungen gewählt werden.

Wahlanfechtungsverfahren häuften sich

Die Klagewelle des Arbeitgebers erreichte viele Bereiche, die Wahlanfechtungsverfahren häuften sich. In der Verhandlung gewinnt man den Eindruck, dass die Struktur aus Verbünden, Wohngruppen oder Tagesstätten mitunter chaotisch ist. So will der Kläger auch einen Betriebsrat für eine Einheit wählen lassen, in der nicht einmal die fünf für eine Wahl erforderlichen Mitarbeiter beschäftigt sind. In einer Tagesstätte, monierte die Vorsitzende, sei sogar nur eine Mitarbeiterin vorhanden. Und auch hier wollte der Vorstand einen Betriebsrat wählen lassen.

Entscheidend für den Ausgang des Rechtsstreits könnten die Befugnisse und die Eigenständigkeit des jeweiligen Einrichtungsleiters sein. Für den St. Georg-Vorstand ist klar, dass der Leiter autonom entscheide. Der Betriebsrat hält dagegen, dass keine Entscheidung ohne den kaufmännischen Leiter getroffen werde könne und er zwingend unterschreiben müsse.

Bei einer Info-Veranstaltung hatte Vorstandsmitglied Gitta Bernshausen noch im Vorjahr verkündet, man wünsche sich eine starke Stimme der Arbeitnehmervertretungen. Wie stark sie bleibt, wird auch dieser Rechtsstreit entscheiden. Das Gericht hat beiden Parteien aufgegeben, ihre jeweiligen Positionen zu erhärten. Der Kammertermin steht noch nicht fest.