Herne/Gelsenkirchen. Die sechsmonatige Probezeit von Elektromeister Axel Sch. im technischen Außendienst des Sozialwerks St. Georg Gelsenkirchen neigte sich im Juni dem Ende zu. Die Geschäftsführung der St. Georg-Tochter „ambient assisted living gGmbH“ und Simone L. als Einrichtungsleiterin von „Tagungs- und Gästehaus Alte Schule“ in Recklinghausen, dem der Mann zugeordnet war, wollten den Mann nicht übernehmen.
Die sechsmonatige Probezeit von Elektromeister Axel Sch. im technischen Außendienst des Sozialwerks St. Georg Gelsenkirchen neigte sich im Juni dem Ende zu. Die Geschäftsführung der St. Georg-Tochter „ambient assisted living gGmbH“ und Simone L. als Einrichtungsleiterin von „Tagungs- und Gästehaus Alte Schule“ an der Bockholter Straße in Recklinghausen, dem der Mann personell zugeordnet war, waren sich einig, den Mann nicht in ein ohnehin bis Ende 2015 befristetes Arbeitsverhältnis mit 2800 Euro brutto im Monat zu übernehmen.
Und so bekam der Mann nicht nur eine, sondern zwei Kündigungen mit der Mitteilung, dass das Arbeitsverhältnis am 15. Juli ende. Die eine persönlich am 27. Juni und eine zweite vom 25. Juni, die dem Arbeitnehmer zugeschickt worden war, aber erst am 1. Juli bei der Post abgeholt wurde. Beides Originale, wie Assessor Schumann (St. Georg) und Rechtsanwalt Prahl jetzt vor der Kammer von Arbeitsrichter Kühl in Herne schilderten.
Dort klagte Sch. mit DGB-Justiziarin Zederbohm-Schröder, nachdem sich bei der Vorlage seiner ihm persönlich übergebenen Kündigung bei der Bundesagentur für Arbeit herausgestellt habe, dass es sich dabei um eine Farbkopie handelte. Genauso unwirksam wegen der fehlenden Originalunterschrift wie auch die per Post zugestellte Kündigung, die einen Tag zu spät kam. „Eine unschöne Geschichte,“ wie Richter Kühl feststellte und auf „mögliche strafrechtliche Konsequenzen“ für den Fall hinwies, dass es sich bei er Beweisaufnahme mit der Vorgesetzten L. als Zeugin herausstellen sollte, dass das übergebene Exemplar der Kündigung ein Original war.
Kopien mit identischen Strichen
Die erfahrene Einrichtungsleiterin habe „genau gewusst, worauf es ankam und sich deshalb vor der Übergabe zwei Farbkopien des Originals gemacht.“ Eine für die Personalakte in Gelsenkirchen und eine zweite für die Akte in Recklinghausen. Beide Kopien mit identischen Strichen aus der Warmlaufphase des Kopierers legten die St. Georg-Vertreter dem Gericht als einzig existierende Kopien auch vor. Wo die dritte Kopie des Klägers herkomme, sei unerklärlich. Diese Kopie trug auch nicht die Merkmale der ersten beiden kurz nacheinander angefertigten Kopien.
Da die Klägerseite auf ihrer Darstellung beharrte, dass die Vorgesetzte möglicherweise das Original mit einer Kopie verwechselte, war eine Einigung unmöglich.
Mit zwei Monatsgehältern als Abfindung wäre der Elektromeister wohl einverstanden gewesen, doch die Arbeitgeberseite hatte sogar den Vorschlag des Gerichts abgelehnt, den Rechtsstreit gegen Zahlung von 750 Euro zu beenden. Man glaube dem Kläger nicht, den auch ohne Lupe sichtbaren Unterschied zwischen Kopie und dem Original auf dem ihm bekannten Geschäftspapier nicht bemerkt zu haben. Der Prozess geht 2015 weiter. (AZ 4 Ca 1790/14)