Gelsenkirchen. . Einem Arbeitnehmer wurde vor Ablauf der Probezeit gekündigt. Der Kläger berief sich darauf, eine Kopie und nicht das Originalschreiben zugestellt bekommen zu haben. Letztendlich sagte der Elektromeister bei Gericht: „Da ich nicht in der Lage bin zu beweisen, dass mir dieses Exemplar (Kopie) übergeben wurde, nehme ich die Klage zurück.“
Wenn sich das Ende der Probezeit eines auf zwei Jahre befristeten Arbeitsverhältnisses nähert, und der Arbeitgeber die Anstellung beenden möchte, muss der Arbeitgeber vieles beachten, um nicht zu riskieren, dass die Kündigung unwirksam ist: Fazit eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Herne, wo sich Elektromeister Axel Sch. mit DGB-Justiziarin Zederbohm-Schröder gegen die an eine Frist von zwei Wochen gebundene Beendigung seiner Probezeit beim Sozialwerk St. Georg zum 15. Juli wehrte (WAZ vom 5. November).
Der Mann mit einem Vertrag der Georg-Tochter INTZeit-Arbeit gGmbH bekam am 25. und 27. Juni zwei Kündigungen. Die erste per Einschreiben mit Rückschein per Post und die zweite am 27. Juni durch persönliche Übergabe, nachdem seine Vorgesetzte ihn einen Tag nicht erreicht hatte. Nach Rücksprache mit St. Georg-Geschäftsführer Holger Gierth habe sie sich dann entschlossen, eine zweite und auch von ihr mit unterschriebene Kündigung dem Kläger selbst zu übergeben.
Kopien von den Originalen
Von den Originalen habe sie sich für ihre Unterlagen und für die Akten Kopien gemacht und das zweite Original dem Mitarbeiter gegen eine unterschriebene Empfangsbestätigung übergeben. Doch dieses zweites Original stellte sich nach Darstellung des Klägers später als Farbkopie heraus, wie eine Sachbearbeiterin des Arbeitsamts bei der Vorlage der Kündigung mit der Lupe festgestellt habe. Damit wäre die Kündigung unwirksam gewesen, denn das zweite Original auf dem Postweg war erst am 1. Juli, und damit einen Tag zu spät, zugestellt worden.
Die Betriebsleiterin hat vor dem Arbeitsgericht Herne ausgesagt. Ihre Schilderung der Abläufe vor und bei der Überreichung des zweiten Kündigungsoriginals war so klar, dass die Kammer und Rechtsanwalt Prahl und St. Georg-Assessor Schumann kaum Fragen hatten. Richter Kühl: „Die Zeugin ist glaubhaft, und die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Kläger die Kündigung im Original bekommen hat.“ Zuvor hatte ein ehrenamtlicher Richter noch ausgesagt, dass die Kopien erhebliche Unterschiede aufwiesen.
Die Frage des Gerichts nach Fortsetzung der Verhandlung beantwortete der Kläger daher so: „Da ich nicht in der Lage bin zu beweisen, dass mir dieses Exemplar (Kopie) übergeben wurde, nehme ich die Klage zurück.“ (AZ 2 Ca 1790/14)