Gelsenkirchen. Wie man Umtausch und Reklamation von Geschenken richtig angeht, darüber informiert die Verbraucherzentrale in Gelsenkirchen.
Wenn das Geschenk kein Volltreffer war, stehen Umtausch und Reklamation unerwünschter Gaben an. Wie man das richtig macht, darüber informiert Heike Higgen von der Verbraucherzentrale in Gelsenkirchen mit ein paar Tipps.
Trifft das Geschenk partout nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Käufer nicht automatisch ein Recht, das Präsent umzutauschen. Vielmehr sind sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wer sich nicht schon beim Kauf schriftlich hat zusichern lassen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, der hat hernach schlechte Karten, wenn der Händler die Ware nicht zurücknehmen will, bloß weil sie nicht gefällt.
Verkäufer haftet für schlechte Anleitungen
Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss an der Skijacke klemmt, haben Käufer klare Rechte gegenüber dem Verkäufer. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche beim Händler geltend zu machen.
Bevor der Kunde jedoch den Kaufpreis der fehlerhaften Ware zurückerhält oder mindern kann, muss er dem Händler die Chance geben, zu reparieren oder Ersatz zu liefern. Kommt es wegen des Mangels zum Streit, muss der Händler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging. Auch das ist Musik für Kundenohren: Bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haftet der Verkäufer. Bein einem Gutschein muss man darauf achten, wann die Einlösefrist endet. Wenn nicht anders vereinbart, gilt eine Frist von drei Jahren.