Essen/Gelsenkirchen. .
Der Gelsenkichener, der die Hörigkeit seiner Mülheimer Freundin ausgenutzt haben soll, ist vom Vorwurf der Vergewaltigung aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Das Gericht hatte Zweifel an der Schilderung der Frau.
Der Gelsenkirchener, der die Hörigkeit seiner Mülheimer Freundin übel ausgenutzt haben soll, ist vom Landgericht Essen von den schwersten Vorwürfen freigesprochen worden. Die XVI. Strafkammer verurteilte ihn lediglich wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 600 Euro (30 Tagessätze zu 20 Euro).
2007 hatten die beiden sich kennengelernt. Der 45-jährige Gelsenkirchener und die gleichaltrige Mülheimerin betrieben später im Essener Westen gemeinsam eine Gaststätte. Die Frau sei dem Mann hörig gewesen, hatte die Anklage behauptet, und dem Angeklagten vorgeworfen, die Mülheimerin finanziell ausgenommen zu haben. So habe er ohne ihr Wissen die Tageseinnahmen der Gaststätte an sich genommen und auch das Inventar der Wirtschaft bei eBay verkauft. Die heftigsten Vorwürfe aber: Mehrfache Vergewaltigungen. So soll er sie mit vorgehaltener Schusswaffe auf einem Parkplatz der A 43 gezwungen haben, sich auszuziehen. Danach soll er sie in seiner Wohnung mehrfach vergewaltigt haben. Zu einer sexuellen Nötigung sei es auch in der gemeinsam geführten Gaststätte auf der Kegelbahn gekommen sein.
Vermögensdelikte nicht eindeutig nachzuweisen
Unwiderlegbare Beweise fand die Strafkammer in dem zweitägigen Prozess nicht. So hätten vom Verteidiger des Gelsenkircheners vorgelegte SMS und Fotos der Mülheimerin ergeben, dass sie wohl nicht die verschämte, zurückhaltende Frau war, als die sie sich selbst geschildert habe. So blieben dem Gericht Zweifel an der Schilderung der Mülheimerin. Auch bei den Vermögensdelikten war laut Urteil der Kammer nicht eindeutig nachzuweisen, dass er das Geld ohne ihr Wissen und unbefugt an sich genommen hätte. Aussage stand da gegen Aussage.
Was blieb, waren ein Freispruch aus Mangel an Beweisen für den größten Teil der Fälle und die Verurteilung wegen Körperverletzung. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen für dieses Delikt zog die XVI. Strafkammer mit einer früheren Verurteilung zu einer neuen Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen für den Gelsenkirchener zusammen.