Essen. Vor einigen Tagen wollte eine Autofahrerin ihr Parkticket an eine andere Person verschenken. Das dortige Personal ermahnte sie, dass dies nicht ginge. Tage später sagte Contipark, dass der Mitarbeiter nicht richtig in Kenntnis gesetzt war - der aber die Anweisung beweisen kann. Was denn nun?
Darf ein gültiger Parkschein nun an einen anderen Autofahrer weitergereicht werden oder nicht? Offensichtlich haben da auch die Mitarbeiter der Firma Contipark Parkgaragengesellschaft verschiedene Auffassungen.
Ein Angestellter des Parkplatzes am Hauptbahnhof untersagte der Autofahrerin Ursula Luckas vor wenigen Tagen das Verschenken ihres gezogenen Tickets an eine andere Autofahrerin und drohte andernfalls mit dem Aufschreiben einer der Damen, da in diesem Moment ja nur ein gültiger Parkschein zugegen war. Der Mitarbeiter begründete sein Verhalten mit einer Anweisung seines Arbeitgebers, der Berliner Firma Contipark Parkgaragengesellschaft, die den Parkplatz an der Hollestraße betreibt.
Contipark lenkt ein
Die WAZ hatte bei der Firma Contipark nachgefragt und erhielt - wie jüngst berichtet - einige Tage später folgende Antwort: „Da die entsprechende Leistung bezahlt wurde, ist es nicht verboten noch gültige Parkscheine weiterzureichen. In diesem Fall war unser Mitarbeiter nicht richtig informiert. Wir bitten hierfür um Entschuldigung.“
„Nicht richtig informiert“ scheint allerdings nicht zu zu treffen, denn der Mitarbeiter legte nun eine schriftliche Anweisung seines Arbeitgebers vor, in der es tatsächlich heißt: „Parkscheine stellen keine übertragbare Parkberechtigung dar, die man weitergeben darf, sondern lediglich eine Quittung. Jeder neue Kunde ist dazu verpflichtet, mit uns einen neuen Vertrag abzuschließen und das Nutzungsentgelt zu zahlen.“ Anscheinend war der Mitarbeiter also doch richtig informiert und folgte lediglich den Anweisungen seines Arbeitgebers.
Für eine erneute Stellungnahme war bei der Firma Contipark Parkgaragengesellschaft am gestrigen Tag übrigens niemand erreichbar.