Essen. Prof. Martin Schäfer erklärt, auf welcher Rechtsgrundlage Psychiatrien arbeiten. Und wie es sein kann, dass ein tobender Flüchtling nicht aufgenommen wird.

Der Fall sorgte für Kopfschütteln: Da wütet ein junger Flüchtling wiederholt in der Öffentlichkeit, demoliert Autos, zerlegt das Sozialamt. Strafanzeigen sind gestellt, eine U-Haft wird nicht angeordnet. Auch die Psychiatrie weist den 23-Jährigen aus Ghana ab. Wir sprachen mit Prof. Dr. Martin Schäfer, Direktor der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Suchtmedizin der Kliniken Essen-Mitte, über die Aufgaben und Grenzen psychiatrischer Kliniken.

Herr Schäfer, warum wird jemand wie der tobende Flüchtling aus Ghana nicht eingewiesen?

Prof. Martin Schäfer: Zum Einzelfall kann ich selbstverständlich nichts sagen, aber allgemein wird in solchen Situationen gerne gesagt, dass die Psychiatrien hier helfen müssen. Leider heißt es dann bei nächster Gelegenheit, dass Menschen grundlos gegen ihren Willen festgehalten werden. Letzteres ist heutzutage völlig undenkbar: Der Gesetzgeber regelt ganz klar, dass jemand nur in einer akuten psychischen Notsituation insbesondere zu seinem eigenen Schutz in der Psychiatrie kurzfristig untergebracht werden kann.

Was wäre eine solche Notsituation?

Prof. Dr. med. Martin Schäfer von den Kliniken Essen-Mitte.
Prof. Dr. med. Martin Schäfer von den Kliniken Essen-Mitte. © Udo Geisler

Schäfer: Wenn sich jemand mit Selbstmordabsichten trägt oder sich aufgrund einer psychischen Erkrankung selbst gefährdet, etwa weil seine Wahrnehmung getrübt ist. Grund dafür kann auch ein krankhafter Rausch sein, der durch Drogen oder Alkohol ausgelöst wurde. Da haben wir eine Handhabe, weil wir den Betreffenden schützen müssen. In dieser Situation können wir Patienten auch in einer geschützten Station unterbringen. Gleichzeitig müssen wir einen förmlichen Antrag auf Unterbringung stellen, der binnen 24 Stunden von einem Richter geprüft wird.

Wie lange bleibt derjenige dann?

Schäfer: Das entscheidet der Richter auf Basis seiner Einschätzung individuell: Wenn sich jemand aus Liebeskummer umbringen will, kann er sich in kürzester Zeit mit therapeutischer Hilfe stabilisiert haben. Bei schweren Erkrankungen ist oftmals eine längere Unterbringung notwendig (zumeist einige Wochen), die aber jederzeit wieder aufgehoben werden kann.

Sie können jemanden nicht zwingend festhalten, bis er Entzug oder Therapie erfolgreich beendet hat?

Schäfer: Nein, wir können jemanden nur mit seiner Zustimmung behandeln; alles andere wäre Freiheitsberaubung. Die meisten Patienten in akuten Notsituationen können wir schon nach 24 Stunden wieder entlassen, weil sie sich ausreichend stabilisiert haben. Auch wer berauscht war, ist oft nach diesem Zeitraum wieder entgiftet. Der Richter wird hier in aller Regel ebenfalls keine Grundlage mehr für eine weitere Unterbringung sehen, weil keine Gefahr für Leib und Leben mehr besteht.

Vielleicht nicht für das eigene, aber für das von anderen. Was ist, wenn jemand andere bedroht?

Schäfer: Psychiatrische Kliniken sind Krankenhäuser und in solchen Fällen nur zuständig, sofern eine psychische Erkrankung die Ursache für sein gewalttätiges oder straffälliges Verhalten ist. Wir müssen also abschätzen, ob wir durch eine Behandlung die Ursachen für die Gefährlichkeit dieses Menschen beseitigen können. Ansonsten ist es erstmal Sache von Polizei und Justiz, sich um Straftäter zu kümmern.

Aber Menschen, die randalieren und wie von Sinnen sind, überfordern bisweilen auch die Polizei. . .

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Schäfer: Wir unterstützen und beraten auch immer. Wir haben aber bei reinen Gewalttätern keine Handlungsmöglichkeiten und müssen die Sicherheit unseres Personals beachten, das meist aus Krankenschwestern besteht. Auch baulich sind wir nicht darauf ausgerichtet, Menschen wie Gefängnisse am Weglaufen zu hindern; einzelne Psychiatrien versuchen schon, völlig ohne Stationen mit geschlossenen Türen auszukommen. Wir sind ein Krankenhaus mit Notfallversorgung; als solches wollen wir akut schwerkranken Menschen helfen und sie behandeln – nicht wegsperren.

Im Zweifel schicken Sie aber auch denjenigen nach wenigen Tagen heim, der eine Therapie benötigt.

Schäfer: Wir weisen niemanden ab, der tatsächlich erkrankt ist und um Hilfe bittet. Wenn jemandem jedoch die Behandlungseinsicht fehlt, sind uns die Hände gebunden. Es ist u.a. ein Verdienst der UNO-Menschenrechtskommission, dass die Freiheitsrechte heute so großes Gewicht haben. Andererseits bedeutet das eben, dass ohne die Mitwirkung des Patienten gar nichts geht. Daher muss es für uns das Ziel sein, ein Vertrauensverhältnis zum Patienten aufzubauen, um ihn für eine Behandlung zu gewinnen.

Gelingt das nicht, müssen Sie ihn gehen lassen. Auch auf die Gefahr hin, dass er zum Drehtür-Patienten wird, sein Zustand desolater wird?

Schäfer: Ja, das ist manchmal auch für uns schwer mit anzusehen, etwa wenn eine eigentlich therapierbare Erkrankung unbehandelt bleibt und chronisch wird. Für Eltern oder Eheleute ist es kaum auszuhalten, wenn sie hilflos zusehen müssen, wie ihr Kind, ihr Partner sich im Rahmen der Erkrankung sein Leben ruiniert, und schlimmstenfalls in Armut, Obdachlosigkeit und sozialer Isolation endet.

Kann einen abgelehnten Asylbewerber eine psychische Erkrankung vor Abschiebung schützen?

Schäfer: Ein hundertprozentiger Schutz ist das aus psychiatrischer Sicht nicht. Vor allem, wenn die Behörden sicherstellen können, dass derjenige reisefähig ist und in seinem Heimatland eine adäquate Behandlung erhält, kann er trotzdem abgeschoben werden, selbst bei einer schweren Erkrankung wie einer Schizophrenie. Das ist letztendlich eine politische Entscheidung.

Oft machen Asylbewerber erst im Fall der Ausweisung eine psychische Erkrankung geltend. . .

Schäfer: In manchen Situationen wundert einen das nicht. Wenn jemand seit 15 Jahren hier lebt, Kinder bekommen hat, sich eingerichtet hat, löst diese Ankündigung natürlich eine schwere psychische Krise oder gar Suizidgedanken aus. Dessen Leben bricht ja buchstäblich zusammen. Wenn jemand weiß, dass er abgeschoben werden kann und das passiert nach einem Jahr, muss das dagegen kein Trauma auslösen. Es ist nicht so, dass die Psychiatrie jede Abschiebung verhindern will.

  • Das Landesgesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) regelt u.a. „die Unterbringung von den Betroffenen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden“. In Paragraph 11 heißt es deutlich: „Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung.“
  • In Essen gibt es drei Versorgungskrankenhäuser für psychisch Kranke: Kliniken Essen-Mitte/Ev. Huyssens Stiftung, Philippusstift/Kath. Klinikum Essen und LVR-Klinikum/Institut der Uni Duisburg Essen. Alle behandeln psychiatrische Krankheitsbilder von der Depression über die Angsterkrankung bis zur Psychose. Das LVR-Klinikum hat auch eine forensische Psychiatrie. Da werden nach § 126 a Strafprozess-Ordnung Patienten untergebracht, „bei denen dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben“. Zum Schutz der Öffentlichkeit ist die Forensik gesichert.