Essen. . Das sagt die Sprecherin der Staatsanwaltschaft Essen zum Fall des Asylbewerbers, der seit 2015 immer wieder randaliert und hohe Sachschäden anrichtet.

Oberstaatsanwältin Anette Milk ist Sprecherin der Staatsanwaltschaft Essen. Wir fragten Sie zum Fall des Asylbewerbers, der seit 2015 immer wieder randaliert und hohe Sachschäden anrichtet:

Wieso kommt jemand, der wiederholt randaliert hat und nicht von der Psychiatrie aufgenommen wird, nicht zwingend in die Untersuchungshaft?

Anette Milk: Wenn jemand psychisch krank, aber nicht gefährlich ist, kann er nicht gegen seinen Willen in der Psychiatrie festgehalten werden. Gleichzeitig dürfen wir einen psychisch Kranken nicht in U-Haft nehmen, weil er nicht vollzugstauglich ist. Anders ist es, wenn derjenige eine schwerwiegende Straftat begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er von einem Gericht zur Unterbringung im Maßregelvollzug verurteilt wird. Dann kann der Richter ihn – statt zur U-Haft – vorläufig in eine forensische Psychiatrie einweisen.

Tatverdächtiger und U-Haft

Wann kommt ein Tatverdächtiger überhaupt in U-Haft?

Milk: Es müssen drei Bedingungen erfüllt sein: 1. ein dringender Tatverdacht, 2. ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, 3. muss auch die Verhältnismäßigkeit gewährleistet sein. Anders gesagt: Der obdachlose Kaugummidieb, der im Supermarkt erwischt wird, ist dringend tatverdächtig, die Fluchtgefahr ist groß – aber verhältnismäßig wäre die Untersuchungshaft bei ihm nicht. Wir schauen immer, ob und wenn ja, welches Urteil da am Ende stehen könnte. In aller Regel ist U-Haft nur verhältnismäßig, wenn eine längere Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Was bleibt, wenn jemand so tobt, dass Menschen Angst bekommen?

Milk: Die Polizei hat nach § 35 Polizeigesetz das Recht, denjenigen zur Verhinderung von Straftaten kurzfristig in Gewahrsam zu nehmen. Auch das muss ein Richter absegnen. Landläufig kennt man das unter dem Stichwort „Ausnüchterungszelle“.