Stadt Duisburg muss nur 40 Prozent der Straßen räumen
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Duisburg-Süd. .
Mancher Bürger fragt sich, warum einige Straßen nicht geräumt wurden, er aber dazu verpflichtet ist, Gehwege freizuhalten. Die Wirtschaftsbetriebe stellen nun klar: Nur 40 Prozent der Straßen unterliegen der städtischen Räumpflicht.
Manch Bürger im Duisburger Süden fragt sich, warum einige öffentliche Straßen von der Stadt nicht geräumt und gestreut wurden, er aber dazu verpflichtet ist, Gehwege freizuhalten. „Öffentliche Straßen unterliegen nur zu 40 Prozent dem Winterdienst“, so Silke Kersken von den Wirtschaftsbetrieben Duisburg. Diese 40 Prozent werden dann in die Kategorien eins bis drei eingeteilt und je nach Dringlichkeit vom Winterdienst befahren. Demnach unterliegen 60 Prozent der öffentlichen Straßen nicht dem Winterdienst der Stadt.
Jacqueline Grünewald, Pressesprecherin des ADAC Nordrhein, rät den Verkehrsteilnehmern zunächst, sich an die Witterungsbedingungen anzupassen. Falls es zu einem Unfall auf eisglatter, nicht geräumter oder gestreuter Straße kommt, muss geklärt werden, ob der Verursacher möglicherweise zu schnell unterwegs war oder sich nicht an die Witterung angepasst hat. Wenn es zu einem Auffahrunfall auf einer öffentlichen Straßen, in der nicht gestreut wird, kommt, greift die Versicherung des Unfallgegners. „Der Winterdienst kann nicht alle Straßen geräumt haben“, so Grünewald. Dennoch fordert sie von der Stadt, dass genügend Streusalz einkalkuliert wird und der Räumdienst so eingesetzt wird, dass festgefahrenes Eis verhindert wird. Dass genügend Streusalz vorhanden ist, sei von der Stadt genauso zu erwarten, wie die Stadt von den Bürgern erwartet, dass diese die Gehwege frei m achen, sagt sie weiter.
Verschneite Weihnacht in Duisburg
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Rechtslage bei Winterunfällen
Auch juristisch hat das Winterwetter für einige Unklarheiten gesorgt: Wer haftet für einen Unfall, wenn dieser auf einer der 60 Prozent der öffentlichen Straßen passiert, die nicht im Winterdienst der Stadt eingeschlossen sind?
In Dortmund musste beispielsweise ein Autofahrer selbst die Verantwortung für einen Unfall auf eisglatter Straße tragen - und nicht etwa die Stadt. Die Rechtsprechung scheint in solchen Fällen sehr breit. Auch Jacqueline Grünewald vom ADAC ist kein Präzedenzfall bekannt. Deutlich macht sie allerdings, dass die Stadt dazu verpflichtet ist, große Kreuzungsbereiche und Gefahrenstellen zu räumen. Richter Wolfgang Schmidt vom Landgericht Essen erklärt: „Wenn der Stadt nachgewiesen werden kann, dass eine Amtspflichtverletzung stattgefunden hat, kann der Geschädigte auf Schadenersatz hoffen.“ Eine Anzeige bei der Polizei gegen die Stadt bringe nichts, weil fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar sei, wohl aber ein formloses Anspruchsschreiben an das Rechtsamt der Stadt.
Hoffen können die Bürger also nur auf besseres Wetter.
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