Duisburg. . In Duisburg will ein wütender Autofahrer beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Stadt einreichen. Er hatte sein Auto im Halteverbot geparkt und konnte gerade noch ein Abschleppen des Fahrzeugs verhindern. Da der Abschleppdienst jedoch bereits ausgerückt war, soll er die Leerfahrt trotzdem zahlen.

Peter Kolpatzik hat am Morgen des 17. September einen wichtigen Termin, bei der Suche nach einem Parkplatz entschließt sich der Walsumer am Ende, seinen Wagen gegen 9.30 Uhr auf der Landfermannstraße in der Unterführung kurz vor der Neudorfer Straße auf einem Seitenstreifen abzustellen. Im eingeschränkten Halteverbot.

Als der 57-Jährige um kurz nach 10 Uhr wieder zu seinem Auto zurückkehrt, hat ihm eine Politesse bereits ein Knöllchen von 25 Euro verpasst. Die Strafe hat Peter Kolpatzik nach eigener Aussage inzwischen bezahlt. Bereitwillig. Wogegen der Walsumer allerdings gerichtlich vorgehen will, sind weitere Kosten von 59,50 Euro für eine eingeleitete Abschleppmaßnahme – mal abgesehen von Verwaltungsgebühren in Höhe von 32,34 Euro.

Politesse bestellt Abschleppdienst

Der Hintergrund: Laut Stadt hat der 57-Jährige zunächst einmal in einer Zone geparkt, die nur durch Lieferfahrzeuge zum Be- und Entladen genutzt werden dürfe. Das zweckfreie Halten dort sei nur bis zu drei Minuten erlaubt. Wer dort länger steht, parkt und muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden.

Das sagt die ADAC-Rechtsexpertin

Die ADAC-Rechtsexpertin Gabriele Schön hat sich auf Anfrage zu dem Fall und den Erfolgsaussichten einer Klage geäußert. Gehe man davon aus, dass das Verwaltungsgericht dem angeführten Urteil des OVG folgt, habe Peter Kolpatzik gute Chancen.

Dazu müsse der 57-jährige Walsumer allerdings, so Gabriele Schön, nachweisen können, dass ein speziell ihm zugeordnetes Abschleppfahrzeug keine Leerfahrt gehabt hat und unmittelbar anderweitig eingesetzt worden ist.

Und so hat die Politesse an jenem Morgen nicht nur ein „Ticket“ geschrieben, sondern um 9.58 Uhr auch den Abschleppdienst gerufen. Weil noch zwei weitere Autos in der Unterführung ordnungswidrig parken, fordert die Stadtbedienstete gleich drei Wagen an. Peter Kolpatzik bittet die Dame vom Ordnungsamt fünf Minuten später nach seiner Rückkehr, doch ein Abschleppfahrzeug wieder abzubestellen. Ohne Erfolg. Das Fahrzeug sei schon unterwegs.

Stattdessen anderes Auto abgeschleppt

Daraufhin fährt der Walsumer verärgert weg und soll nun für eine so genannte Leerfahrt zahlen, die es nach seiner Ansicht gar nicht gegeben hat. In einem Schreiben der Stadt an ihn, das der Redaktion vorliegt, heißt es dagegen unter anderem: „Das Abschleppfahrzeug erschien dort um 10.16 Uhr und verließ den Einsatzort wieder, ohne an anderen Fahrzeugen Arbeiten oder Maßnahmen durchzuführen.“

Das sei aber nicht richtig, so der 57-Jährige. Er habe sich beim Abschleppunternehmen erkundigt. Dort sei ihm klar gesagt worden, dass eben jener Wagen um 10.16 Uhr keine Leerfahrt gehabt, sondern ein anderes Auto abgeschleppt habe. Die beiden anderen Abschleppfahrzeuge seien später am Einsatzort erschienen.

Keine Stellungnahme des Abschleppunternehmens

Peter Kolpatzik will nun beim Verwaltungsgericht Klage einreichen. Er beruft sich auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2013. Demnach muss ein vor dem Abschleppvorgang erschienener Falschparker keine Kosten für eine Leerfahrt übernehmen, wenn der Abschleppwagen unmittelbar anderweitig eingesetzt wird.

Die Stadt teilt hingegen auf Anfrage mit, dass alle drei Abschleppwagen gleichzeitig am Einsatzort erschienen seien, zwei davon hätten jeweils ein Fahrzeug mitgenommen. „Da der Betroffene bereits um 10.03 Uhr eintraf und sein Kfz weggefahren hat, entstand für ,sein’ Abschleppfahrzeug somit eine Leerfahrt. Diese wurde ihm entsprechend in Rechnung gestellt“, so eine Stadtsprecherin.

Vom Abschleppunternehmen selbst gibt es mit Verweis auf die Stadt keine Stellungnahme zu dem Fall, der nun wohl gerichtlich geklärt werden muss.