Duisburg/Bochum. 50-Jährige wollte nicht zahlen. Gegen die Erzwingungshaft wehrte sie sich mit Händen und Füßen. 400 Euro Geldstrafe.
Alle Versuche, eine Geldbuße von 15 Euro für eine in Bochum begangene Ordnungswidrigkeit bei einer 50-jährigen Innenstadtbewohnerin einzutreiben, scheiterten. Als am 18. April 2012 schließlich der Bezirksbeamte der Polizei bei der aus Sri Lanka stammenden ehemaligen Musiklehrerin auftauchte und sie in Erzwingungshaft nehmen wollte, wehrte sich die Frau mit Händen und Füßen. In zweiter Instanz musste sich am Donnerstag das Landgericht mit dem Fall befassen.
Die säumige Zahlerin hatte die Sache wohl zunächst für einen Scherz gehalten. Die letzte Chance zum Zahlen nutzte sie nicht. „Sie wollen mich doch nicht für 15 Euro inhaftieren. Das ist ja lächerlich“, soll sie dem Beamten gesagt haben. „Doch“, lautete die Antwort. Als der 53-Jährige die Handschellen nahm und die Hände der Frau ergreifen wollte, schlug die ihm auf die Finger. Es gab ein wüstes Gerangel, bei dem die Frau dem Polizisten unter anderem mehrfach gegen das Schienbein trat. Der konnte sie zuletzt überwinden.
Angeklagte fühlt sich als Opfer
Doch dann regte sich die 50-Jährige nicht mehr. „Ich habe gemerkt, dass sie ohnmächtig war“, so der Polizist im Zeugenstand. Er holte Verstärkung und einen Notarzt. Die Krankenversicherungskarte der Frau wurde gesucht und in der Geldbörse gefunden. „Darin waren 120 Euro“, erinnerte sich der Beamte. „Da habe ich gar nicht mehr verstanden, warum sie so einen Auftritt hingelegt hat.“ In Absprache mit der inzwischen erwachten Angeklagten habe er 15 Euro herausgenommen und ordnungsgemäß quittiert.
Die Angeklagte fühlte sich offenbar als das eigentliche Opfer. Deshalb war sie in die Berufung gezogen. Doch die Chance, das Rechtsmittel auf das Strafmaß zu beschränken, sich zu entschuldigen und die angebotene niedrigere Strafe anzunehmen, nutzte sie gestern nicht. Nach der Aussage des Zeugen riet das Gericht dringend zur Berufungsrücknahme. Die Angeklagte folgte der Empfehlung und akzeptierte die Geldstrafe von 400 Euro (40 Tagessätze zu je zehn Euro).