Duisburg. . Sie klemmen hinter dem Scheibenwischer oder an der Seitenscheibe des Autos - kleine, bunte Kärtchen von Gebrauchtwarenhändlern. Was viele Autofahrer nicht wissen: Ohne Sondergenehmigung ist das Verteilen der Werbekarten im öffentlichen Raum verboten. Ein Duisburger hat daher nun Anzeige erstattet.
Der Duisburger Friedel Kaufhold spricht von einer Unsitte und Frechheit. Und nicht nur er ärgert sich. Viele Autofahrer sind genervt, wenn sie mal wieder ein kleines Kärtchen hinter dem Scheibenwischer oder an der Seitenscheibe vorfinden. Sie sind von x-beliebigen Händlern, die ihr Interesse am Kauf des jeweiligen Wagens bekunden.
Friedel Kaufhold hat nun die Nase voll. Es handele sich um keinen Einzelfall, sondern um ein mindestens wöchentliches Delikt. Bei Regenwetter seien die Kärtchen kaum zu entfernen und die Umwelt werde dadurch auch noch unnötig verschmutzt. Deshalb will der Duisburger ein Zeichen setzen. Er habe Anzeige gegen einen Händler erstattet.
Verfolgung der Händler kompliziert
Er beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, das das Befestigen von Karten mit Werbeaufdrucken solcher Gebrauchtwagenhändler im öffentlichen Raum ohne Sondernutzungsgenehmigung verbietet. In diesem OLG-Fall war gegen einen Händler eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro verhängt worden.
ADAC warnt vor den Händlern
Laut einer ADAC-Sprecherin ist bei Gebrauchtwagenhändlern, die ihre Kärtchen an Autos hinterlassen, Vorsicht geboten. Bei einer Umfrage des größten deutschen Automobilclubs aus dem Jahr 2010 durften sich Menschen äußern, die bei solchen Händlern angerufen hatten. 75 Prozent der Befragten seien mit den Angeboten unzufrieden gewesen. Die Händler hätten eine sehr überrumpelnde Art.
Der ADAC rate dazu, das jeweilige Auto von einem Experten beurteilen zu lassen und in Ruhe zu überlegen. Wer sein Auto verkaufe, sollte nichts per Handschlag regeln, sondern einen Vertrag mit Haftungsausschluss für den Verkäufer aufsetzen.
Bei der Stadt sind bisher keine Anzeigen bekannt. „Wir würden der Sache natürlich nachgehen, allerdings dürfte es schwierig sein, den Verursacher zu ermitteln.“, sagt Stadtsprecherin Susanne Stölting. „Meist werden auf den Karten nur Handynummern genannt.“ Es könne auch nur dann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, wenn der Verteiler der Karten auf frischer Tat ertappt würde. Bisher sei dies nicht gelungen.
Sondernutzung muss beantragt werden
Grundsätzlich müsse für Werbung im öffentlichen Raum eine Sondernutzung beantragt werden. Wie genau dieser Antrag aussieht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt von der Art der Werbung ab – ob Großplakate, Citylights, Mastwimpel, Fahnen, Anhänger, Schilder oder Aufsteller.
Anhänger, die beispielsweise zum Transport genutzt werden können und deren Abdeckplane mit Werbung bedruckt ist, dürfen laut Stölting 14 Tage an einer Stelle im öffentlichen Raum geparkt werden. Das gelte für alle zugelassenen Anhänger, also auch für Wohnwagen. Eine Sondernutzungsgenehmigung sei in diesem Fall nicht erforderlich. Anders sehe es bei reinen Werbeanhängern aus. Hierfür wäre eine Genehmigung erforderlich.
Auch Gebrauchtwagenhändler, die Kärtchen an Autos hinterlassen, müssten laut Stölting eine Sondernutzung beantragen. Dies würde allerdings auch nicht erteilt werden.