Duisburg.

Ein Künstlerleben bietet viele Freiheiten, kann aber auch recht hart sein. Davon kann der freischaffende Künstler aus Duisburg, der sich am Donnerstag wegen Betruges in zweiter Instanz vor dem Landgericht verantworten musste, ein Lied singen, oder besser: ein Bild malen.

Denn die Geschäfte des 60-Jährigen liefen so schlecht, dass er - bei nicht einmal 5000 Euro Jahreseinkommen - 2009 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellte. Doch er vergaß einige Angaben. So unterschlug er, dass er in einer bezahlten Eigentumswohnung lebt und über 150.000 Euro Gespartes verfügt. Geld, das er hätte angreifen müssen. Stattdessen bezog er anderthalb Jahre lang insgesamt knapp 14.000 Euro zu Unrecht vom Amt.

"Ich habe das nicht richtig bedacht"

In erster Instanz brachte ihm das eine deutliche Sanktion ein: Ein Amtsrichter verurteilte ihn zu 90 Tagessätzen zu je 110 Euro. Dagegen zog der Künstler in Berufung. Dabei wurmte ihn nicht die Strafe an sich. Schließlich hatte er schon vor dem Amtsgericht gestanden, sich strafbar gemacht zu haben. „Ich habe das nicht richtig bedacht“, wiederholte er gestern. Vor Jahren habe er eine Erbschaft in eine Eigentumswohnung investiert und den Rest auf die Seite gelegt. „Das ist doch meine Altersversorgung. Schließlich werde ich in ein paar Jahren nur wenige hundert Euro Rente bekommen.“

Berufungskammer korrigierte die Rechnung nach unten

Umstritten war bei der Berufung ausschließlich die Höhe der Tagessätze. Der Amtsrichter hatte nämlich nicht nur das tatsächliche Einkommen des Angeklagten und die laut Mietspiegel theoretisch zu erzielende Mieteinnahme für die Immobilie nebst mickriger Zinsen für das Ersparte eingerechnet, sondern hatte eine ehrenamtliche Tätigkeit des Künstlers einer Anstellung in einem Museum gleichgestellt. So war er auf ein hypothetisches Monatseinkommen von mehr als 3000 Euro gekommen.

Nicht nur der Verteidiger fand, dass man so nicht rechnen dürfe. Die Berufungskammer korrigierte die Rechnung des Kollegen deutlich nach unten und kam am Ende nur noch auf eine Tagessatzhöhe von 30 Euro. Statt 9900 Euro muss der Sozialbetrüger nun nur noch 2700 Euro Strafe zahlen. Die Anwaltskosten für die Berufung muss zu 75 Prozent die Landeskasse übernehmen.