Duisburg.

Wer in Verdacht gerät, eine Falschaussage gemacht zu haben, für den kann es schnell sehr unangenehm werden. Am Ende steht häufig eine höhere Strafe, als die, um die es ursprünglich ging.

So war das auch im Falle einer 24-jährigen Frau aus Walsum, die jetzt in zweiter Instanz wegen uneidlicher Falschaussage vor dem Landgericht stand. Angefangen hatte alles am 4. August 2010 als der damalige Verlobte und jetzige Ehemann von der Polizei ein Ordnungsgeld aufgebrummt bekam. Unter anderem, weil er angeblich beim Fahren mit seinem Handy telefoniert hatte. Der junge Mann fühlte sich ungerecht behandelt und zog vor das Amtsgericht Hamborn. Dort sagte die 24-Jährige im November 2010 zu seinen Gunsten aus: Ihr zukünftiger Ehemann habe nicht telefoniert, sondern mit einer digitalen Kamera Aufnahmen gemacht.

Es blieb bei der Geldbuße für den Verlobten. Und obendrein flatterte der 24-Jährigen im Mai 2011 ein Strafbefehl wegen uneidlicher Falschaussage ins Haus: 90 Tagessätze zu je 15 Euro sollte die junge Mutter zahlen. Die legte ihrerseits Widerspruch ein und rechtfertigte sich im September 2011 vor dem Amtsgericht.

Dummerweise war sie nicht anwaltlich vertreten. Und so erklärte sie sich damit einverstanden, den Einspruch auf das Strafmaß zu beschränken. Der Angeklagten sei nicht bewusst gewesen, dass sie den Tatvorwurf damit eingeräumt habe, hieß es am Donnerstag vom - zu spät - hinzugezogenen Verteidiger. Und sie habe gehofft, dass der Amtsrichter aufgrund der Verfahrensbeschränkung noch einen Nachlass gewähre.

Es blieb bei der Mindeststrafe

Genau das hatte der Strafrichter allerdings nicht tun können: Drei Monate - also 90 Tagessätze - ist die gesetzliche Mindeststrafe für uneidliche Falschaussage. Nach 20-minütiger Verhandlung bestätigte er den Strafbefehl.

„Das ist alles ziemlich unglücklich gelaufen“, gab der Vorsitzende der Berufungskammer des Landgerichts zu. Juristisch zu beanstanden hatte er allerdings nichts. Zähneknirschend zog die junge Frau daraufhin ihre Berufung zurück. Nun muss sie 1350 Euro an die Landeskasse zahlen - und den Verteidiger im Berufungsverfahren.