Duisburg.

Mehrfach hatte ein privater Krankentransportunternehmer aus Tönisvorst im Raum Duisburg Patienten befördert, die mit behandlungsresistenten Krankenhauskeimen (MRSA) behaftet oder infiziert waren. Das Landgericht verurteilte den Mann nun dazu, dies künftig zu unterlassen.

Der Unternehmerverband privater Krankentransport- unternehmen hatte den Mann verklagt. Der Unternehmer habe nicht die erforderliche Erlaubnis, um derartige Fahrten durchzuführen. Es liege damit ein Vestoß gegen das Wettberwerbsrecht vor, so der Verband.

Transport von MRSA-Patienten bedarf besonderer Sach- und Fachkunde

Erwartungsgemäß kam die 2. Kammer für Handelssachen zu dem gleichen Schluss. Nach Paragraph 18 des Rettungsgesetzes NRW bedürfe es einer besonderen Sach- und Fachkunde, um mit MRSA-Keimen besiedelte oder daran erkrankte Patienten zu befördern, so die Richter. Über die verfüge der Beklagte aber nicht. Entsprechende von ihm in der Vergangenheit durchgeführte Transporte seien damit als unlauterer Wettbewerb anzusehen.

Die Richter verdeutlichten mit dem Urteil nochmals die Abgrenzung zwischen der bloßen Krankenfahrt, für die ein Personenbeförderungsschein ausreiche, und dem medizinischen Krankentransport, für den besondere Qualifikationen notwendig seien. Erst recht, wenn es darum gehe, die Verbreitung gefährlicher Keime zu verhindern.

Auf ein Urteil bestanden

Bereits bei einem Verhandlungstermin vor sechs Wochen hatten die Handelsrichter eindeutig Stellung bezogen und dem Angeklagten geraten, die Forderungen des Verbandes anzuerkennen. Der allerdings hatte darauf bestanden, dass ein Urteil verkündet werden solle. Das droht ihm nun für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung von empfindlichen Ordnungsgeldern oder Ordnungshaft an.

Bei Krankenkassen und anderen Trägern erfreuen sich Fahrten mit privaten Unternehmen großer Beliebtheit, da sie preiswerter als beispielsweise Transporte mit der Feuerwehr sind. Das Gericht zeigte mit dem gestrigen Urteil Grenzen dieser Praxis auf.