Duisburg. Ein 56-jähriger Mann sollte bei der Polizei Stellung zu Vorwürfen im Rahmen seiner Scheidung nehmen. Da er aber die Uhrzeiten zur Stellungnahme als Schikane empfand und am Telefon von einem Polizisten “unwirsch“ behandelt worden sei, beleidigte er diesen.

Weil er sich von einem Polizisten unkorrekt behandelt fühlte, legte ein 56-jähriger Ruhrorter 2011 Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Formulierungen wie der Beamte könne „einem Bildungsbürger intellektuell nicht das Wasser reichen“ oder er sei „damit überfordert, sich in Denken und Handeln eines Akademikers hineinzuversetzen“ hätte sich der frühpensionierte Lehrer in dem Schreiben an die Polizeipräsidentin besser verkniffen. Denn die brachten ihm gestern in zweiter Instanz eine Verurteilung wegen Beleidigung ein.

Das Amtsgericht hatte den 56-Jährigen zu einer dreimonatigen Bewährungsstrafe verdonnert. Begründung: Der Mann habe zwei einschlägige Vorstrafen. Außerdem sah der Strafrichter den ehrverletzenden Charakter als so erheblich an, dass dem Polizisten auch Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Dagegen legte der Verurteilte Berufung ein.

Der Vorsitzende der Kleinen Strafkammer des Landgerichts machte gestern zu Beginn der Verhandlung deutlich, dass sich das Urteil in Bezug auf das Schmerzensgeld mit Blick auf höchstrichterliche Rechtsprechung kaum halten lasse. Und da die Vorstrafen des Angeklagten inzwischen gelöscht worden seien, gelte er als unbestraft.

Langatmige Erklärungen

Dass er zu formulieren weiß, demonstrierte der 56-Jährige ausgiebig. Er berichtete von einem langjährigen Scheidungs- und Sorgerechtsstreit, in dessen Verlauf er oft vor Gericht gesessen habe. „Ich wundere mich, dass ich noch keinen eigenen Stuhl habe.“

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In diesem Zusammenhang habe es auch Anzeigen gegeben. Die Polizei habe ihn 2011 gebeten, zu einem Vorwurf Stellung zu nehmen. „Da wurden mir Termine um 6.45 Uhr, 12.30 Uhr und 14.30 Uhr angeboten.“ Das habe er als Schikane empfunden, weil er lange schlafe und die Mittagszeit keine Zeit für Amtsgeschäfte sei. Bei seinem Versuch, telefonisch etwas zu klären, sei er an unwirsche Beamte geraten, was seine Beschwerde zur Folge gehabt habe.

Spät entschuldigte sich der Angeklagte, dass ihn der Scheidungskrieg dünnhäutig gemacht und er sich schnell angegriffen fühle. Seiner Forderung nach Freispruch entsprach die Berufungskammer nicht. „Der Angeklagte hat sehr wohl gewusst, dass seine Formulierungen ehrverletzenden Charakter haben. Er ist ja schließlich ein sehr gebildeter Mensch“, so der Vorsitzende. Die Strafe fiel mit 1200 Euro (60 Tagessätze zu je 20 Euro) aber deutlich geringer aus. Der hoch verschuldete Akademiker darf sie abstottern.