Duisburg. .

Mit einem deutlichen Urteil endete am Freitag vor dem Landgericht der Prozess gegen einen 43-jährigen Hamborner. Wegen sexuellen Missbrauchs verurteilte ihn die 2. Große Strafkammer zu vier Jahren und neun Monaten Haft. Die Richter sahen es am Ende des dreitägigen Prozesses als erwiesen an, dass der Angeklagte in den Jahren 2003 bis 2005 in zwei Fällen seine zu Beginn der Taten erst sechsjährige Stieftochter vergewaltigte.

Taten lagen sieben Jahre zurück

Die heute 14-jährige Zeugin hatte von mehr Taten berichtet. Und sie erzählte, dass der Angeklagte auch ihre Mutter und ihre vier Geschwister körperlich misshandelt habe. Das Mädchen, das seit einiger Zeit in einem Heim lebt, hatte sich plötzlich an die sieben Jahre zurückliegenden Taten erinnert, sich einer Mitbewohnerin anvertraut und so Ermittlungen in Gang gebracht.

Motive für eine mögliche Falschaussage, beispielsweise Rache am brutalen Stiefvater oder ein Heischen nach Aufmerksamkeit, weil das Mädchen ins Heim abgeschoben wurde, vermochte eine aussagepsychologische Gutachterin nicht zu sehen. Die junge Diplom-Psychologin hielt die Zeugin für glaubhaft. Bei mehreren Aussagen – die allerdings sieben Jahre nach der letzten Tat in einem Zeitraum von wenigen Monaten gemacht wurden – habe das Kind konstant ausgesagt. Erhebliche Widersprüche bei der zeitlichen und räumlichen Zuordnung der sexuellen Übergriffe, wie sie die Zeugin in ihrer gerichtlichen Aussage offenbarte, wischte die Expertin als „Akzentverschiebungen“ vom Tisch.

Der Angeklagte beteuerte seine Unschuld

Vergeblich beteuerte der Angeklagte bis zuletzt seine Unschuld. „Ich bin kein unbeschriebenes Blatt“, so der 43-Jährige, der unter anderem wegen Raub, Diebstählen und Drogendelikten gesessen hatte. „Aber ich bin kein Kinderschänder.“ Vergeblich wies sein Verteidiger darauf hin, dass der Bundesgerichtshof 1999 die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens als vom Richter anzuordnenden Ausnahmefall angesehen habe, während heute in der Realität bereits die Staatsanwaltschaft – wie in diesem Fall – im Rahmen der Ermittlungen entsprechende Gutachten einhole, was eine Verteidigung schwierig bis unmöglich mache.

Die Richter wollten ihr Urteil allerdings nicht allein auf das Gutachten gestützt sehen, sondern wiesen auch auf Details in der Zeugenaussage hin, die für erlebtes Geschehen sprächen. Und schließlich habe die Zeugin die Strafanzeige nicht von sich aus angestoßen.

Einen Großteil der Haftstrafe wird der Angeklagte in der Therapie verbringen. Die Kammer ordnete die Unterbringung des alkohol- und drogensüchtigen Mannes in einer geschlossenen Klinik an.