Duisburg. Ein 27-Jähriger schoss im Duisburger Rotlichtviertel zwei Männer an. Einer von beiden war Kunde bei seiner Freundin, einer Prostituierten.

Es war ein langer und juristisch anspruchsvoller Prozess. Bis zum Ende des fünften und letzten Verhandlungstages ließ sich nicht abschätzen, ob der 27-Jährige, der bei einer Auseinandersetzung vor einem Bordell an der Vulkanstraße mehrfach eine Pistole abfeuerte, nun wegen versuchten Totschlags oder lediglich wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen war.

In mühsamer Beweisermittlung ging die Schwurgerichtskammer schließlich von folgendem Sachverhalt aus: Die Freundin des Angeklagten, die als Prostituierte arbeitete, hatte am Abend des 16. November 2021 Streit mit einem niederländischen Kunden bekommen. Der Angeklagte mischte sich ein.

Streit im Duisburger Rotlichtviertel: Erster Schuss traf unbeteiligten Passanten

Vor dem Gebäude kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Das Gericht ging davon aus, dass der Angeklagte den ersten Schlag setzte, dann aber schnell körperlich unterlegen war. Er rannte vor dem Widersacher weg, zog dann überraschend die umgebaute Schreckschusspistole, die Kugeln des Kalibers 6,35 Millimeter verschoss, und drückte ab.

Das Rotlichtviertel in der Duisburger Altstadt.
Das Rotlichtviertel in der Duisburger Altstadt. © FUNKE Foto Service | Hans Blossey

Der erste Schuss traf einen unbeteiligten Passanten in den Oberschenkel. Der 36-Jährige erlitt einen Oberschenkeldurchschuss und suchte in einem Taxi das Weite. Der Niederländer hatte sich bereits abgewandt, als der Angeklagte ihm in den Rücken schoss. Die Kugel verursachte allerdings keine lebensgefährliche Verletzung.

Kammer kam nicht zu einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags

Kurze Zeit später trafen sich die beiden Männer zufällig erneut an der Vulkanstraße. Und wieder schoss der Angeklagte, versetzte dem Niederländer aber nur einen Streifschuss an der Schulter.

In beiden Fällen, so das Urteil des Gerichts, habe der 27-Jährige den möglichen Tod des Widersachers zumindest billigend in Kauf genommen. Doch von dem versuchten Totschlag sei er in beiden Fällen strafbefreiend zurückgetreten: Ohne äußeren Zwang ließ der Angeklagte vom Gegner ab. Verurteilt wurde er deshalb lediglich wegen zweifacher gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung.

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Das Urteil fiel mit fünf Jahren Gefängnis für den bislang unbestraften Angeklagten recht deutlich aus. Dabei betonte die Kammer insbesondere die hohe Gefährlichkeit eines Schusswaffengebrauchs im öffentlichen Raum.