Duisburg. Nach einem Streit schubste ein Duisburger (30) seinen Kontrahenten ins U-Bahn-Gleis und trat ihn. Gegen seine Haftstrafe ging er in Berufung.
In zweiter Instanz musste sich das Landgericht am König-Heinrich-Platz mit einem höchst gefährlichen Vorfall beschäftigen, der sich am 8. Mai 2021 im U-Bahnhof unter dem Duisburger Hauptbahnhof ereignete: Ein 30-jähriger Mann aus Neuenkamp schubste im Rahmen eines Streits einen 22-Jährigen mehrfach auf ein Gleis und sorgte durch Tritte ins Gesicht des jungen Mannes dafür, dass seine Bemühungen, aus dem Gleisbett wieder heraus zu klettern, zunächst erfolglos blieben.
Das Amtsgericht hatte im Februar nicht den geringsten Zweifel gehabt, dass die Tat des Angeklagten ebenso brutal wie lebensgefährlich war. Jederzeit hätte eine Bahn einfahren können. Vor diesem Hintergrund, verurteilte es den bislang eher geringfügig bestraften 30-Jährigen zu zweieinhalb Jahren Gefängnis. Der legte Berufung ein, beschränkte sie aber auf das Strafmaß. „Videos dokumentieren die Tat. Da gibt es nicht viel zu verteidigen“, meinte der Verteidiger trocken. Das Rechtsmittel ziele vielmehr darauf, dem Angeklagten noch eine Bewährungschance zu geben.
Streit eskalierte in Duisburg ohne nachvollziehbaren Anlass
Wie schon in erster Instanz konnte der Angeklagte nicht einmal richtig erklären, aufgrund welcher Umstände ein Streit unter Bekannten in der Straßenbahn der Linie 903 nach dem Ausstieg am Hauptbahnhof so eskalierte. „Eigentlich ging es um nichts“, so der 30-Jährige. Aber der Streit sei immer heftiger geworden. „Ich bin froh, dass dem Zeugen nichts passiert ist.“
Wie durch ein Wunder hatte der 22-Jährige das zweifache Schubsen ins Gleisbett und die Tritte ins Gesicht beinahe unversehrt überstanden, sieht man einmal von einem blauen Auge und ein paar Kratzern ab. „Ist schon in Ordnung“, meinte er beschwichtigend, als der Angeklagte sich wie schon vor dem Amtsgericht nochmals bei ihm entschuldigte.
Gericht senkte die Strafe und setzte sie zur Bewährung aus
Der Verteidiger wies auf den langen zeitlichen Abstand zur Tat hin, darauf dass sein Mandant zuvor nur wegen kleinerer Drogendelikte verurteilt worden sei und darauf, dass der Geschädigte kaum verletzt wurde und dem Angeklagten verziehen habe. Das alles sei nicht neu, konterte die Staatsanwältin und forderte, die Berufung des 30-Jährigen als unbegründet zu verwerfen. Das tat sie vielleicht auch, weil eine Oberstaatsanwältin in erster Instanz sogar drei Jahre und zehn Monate Gefängnis gefordert hatte.
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Die Berufungskammer schloss sich nach verhältnismäßig kurzer Beratungszeit jedoch den Argumenten des Verteidigers an. Zumal der Angeklagte in dieser Sache bereits acht Monate in Untersuchungshaft saß. Sie senkte die Strafe auf zwei Jahre und damit in den bewährungsfähigen Bereich. Die Vollstreckung der Haft wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.