Duisburg. Auf einen Hundehaufen in ihrem Vorgarten reagiert eine Hausbesitzerin ungewöhnlich. Der Hundehalter schlägt zu – und landet vor Gericht.

Hundekot ist ein Dauer-Aufregerthema. Den einen ist es wurst, wo ihre Vierbeiner hinmachen, andere ärgern sich maßlos darüber. Am 28. Juni 2021 war es zu einer Begegnung zweier Vertreter dieser unterschiedlichen Typen von Menschen gekommen. Das endete mit einer kräftigen Beleidigung und einer Körperverletzung, was eine Berufungskammer nun überprüfen musste.

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Das Amtsgericht Duisburg hatte einen 48-jährigen Mann aus dem Süden der Stadt im September 2022 zu einer Geldstrafe von 1200 Euro (80 Tagessätze zu je 15 Euro) verurteilt. Einer der zwei Hunde, die der Mann ausführte, hatte an der Angertaler Straße einen Vorgarten als sein Hundeklo angesehen. Die Forderung der Grundstücksbesitzerin, das doch bitte aufzusammeln, ignorierte er.

Duisburgerin knotete Beutel mit Kot an Hundeleine des Halters

Die 60-Jährige reagierte so: Sie nahm den Kot mit einem Plastikbeutelchen auf, rannte dem Angeklagten hinterher und knotete den Beutel mit den Worten „Ich glaube, das gehört Ihnen“ an der Hundeleine fest. Als der Angeklagte das sah, schlug er ihr mit dem Griffstück einer flexiblen Leine auf die Finger.

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Gegen die Verurteilung legte der 48-Jährige Berufung ein. „Mein Hund hat da kein größeres Geschäft gemacht. Er hatte Blasenkrebs und hat nur überall hin gepinkelt.“ Die Frau habe so an der Leine gezogen, dass der arme, sterbenskranke Hund in der Luft gehangen habe. „Ich habe zugeschlagen, damit sie ihn loslässt.“

Sein Mandant habe sich nicht richtig verhalten, gab der Verteidiger zu. „Aber die Handlungsweise der Zeugin war auch nicht korrekt. Ich rege daher die Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße an.“ Der Staatsanwalt verspürte dazu wenig Neigung, vor allem wegen der 31 Eintragungen im Vorstrafenregister des Angeklagten.

„Als ich den Haufen aufhob, war er noch warm“

Der Angeklagte habe auf ihre Beschwerde nicht reagiert, so die Zeugin. „Er ging einfach weg.“ Sie war sich sicher, dass die braune Hinterlassenschaft vom Hund des Angeklagten stamme. „Als ich den Haufen aufhob, war er noch warm.“ Der Vierbeiner habe aber zu keinem Zeitpunkt in der Luft gehangen. „Ich hatte früher selbst einen Hund. Mit einem Zug an so einer Flex-Leine kann man einen acht oder neun Kilo schweren Terrier nicht anheben.“

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Die Berufungskammer hatte an den Worten der Vorgarten-Besitzerin keinen Zweifel. Und an dem erstinstanzlichen Urteil hatten die Richter nichts auszusetzen. Die Berufung des Angeklagten wurde auf dessen Kosten verworfen.