Duisburg. Der Energiepreisschock trifft viele hart: Die Verbraucherzentrale Duisburg beantwortet die zehn häufigsten Fragen ihrer Kunden zu Gas und Strom.

Der Energiepreisschock trifft viele Menschen hart – auch in Duisburg. Viele Versorger ziehen bei den Preisen für Strom und Gas kräftig an. Bei den Stadtwerken in Duisburg fallen die Aufschläge zum 1. November 2022 vor allem für Gas drastisch aus. Die Verunsicherung und auch die Angst sind groß. Was tun? Wann darf mein Versorger überhaupt die Preise erhöhen – und in welchem Maß? Was muss ich tun, wenn ich an meinen Versorger nicht mehr zahlen kann?

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Paulina Wleklinski, Leiterin der Verbraucherzentrale in Duisburg, hat für die Redaktion die zehn Fragen zusammengestellt, die der Beratungsstelle aktuell am häufigsten gestellt werden – und beantwortet.

Verbraucherzentrale Duisburg: Beim Gas sind noch viel höhere Preissprünge möglich

1. Darf mein Energieanbieter die Preise überhaupt so erhöhen?

In der Energiepreiskrise im Jahr 2022 sind laut Wleklinski besonders beim Gas noch viel höhere Preissprünge möglich. Grundversorger dürfen die Preise grundsätzlich erhöhen, wenn bestimmte Kostenfaktoren, auf die sie keinen Einfluss haben, ansteigen. In Sonderverträgen muss das Preisänderungsrecht dagegen wirksam in den AGB (Kleingedrucktes) vereinbart sein.

2. Was ist, wenn ich an meinen Versorger nicht zahlen kann – droht mir dann eine Sperre?

Bisher ist laut Wleklinski kein Schutzmechanismus für diesen Fall beschlossen. Wer mit zwei Abschlagszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sei, müsse mit Energiesperren rechnen – allerdings nur, wenn der jeweilige Versorger zunächst vier Wochen vorher eine Sperrandrohung und eine weitere Sperrankündigung acht Tage vorher verschickt hat. Er sei zudem verpflichtet, vorher eine Ratenzahlung anzubieten. Wleklinski betont: „Rechtzeitig kümmern, wer Schulden beim Versorger hat.“

Anbieterwechsel ist derzeit schwierig

3. Hilft aktuell ein Wechsel zu einem anderen Gasanbieter oder in einen anderen Tarif?

Ein Anbieterwechsel ist zurzeit nicht einfach, sagt Wleklinski. Viele Anbieter nehmen demnach weiterhin keine neuen Kunden auf. Und die am Markt verfügbaren Neukundentarife seien sehr teuer. „Die bekannten Preisportale bieten nur ein rudimentäres Angebot und manche angezeigten Tarife im Preisportal sind nicht mehr am Markt verfügbar“, so die Expertin. Jeder sollte deshalb die Ergebnisse von Vergleichsportalen beim Anbieter selbst überprüfen und sich zusätzlich bei lokalen Anbietern vor Ort nach Tarifen und vor allem auch nach dem Grundversorgungstarif erkundigen.

Vor einem Anbieterwechsel sollte jeder außerdem zuerst die eigenen aktuellen Tarifkonditionen überprüfen und diese Fragen klären: Wer ist der Anbieter? Wie sehen der Jahresverbrauch bei Gas und die Preiskonditionen aus? Gibt es eine eingeschränkte Preisgarantie oder vielleicht sogar eine Festpreisgarantie? Erst danach sei ein Tarifvergleich sinnvoll. Die Leiterin der Beratungsstelle warnt allerdings vor Vertragsabschlüssen, die am Telefon eingeleitet werden, und vor Vertragsschlüssen an der Haustüre. Unseriöse Anbieter seien weiter am Markt und versuchen, um mit Lockangeboten zu ködern und dann – oft schon vor dem Belieferungsbeginn – die Preise massiv zu erhöhen.

Diskussion um Gasumlage

4. Wer muss die Gasumlage als Zusatzabgabe zahlen?

„Im Gesetz und der bisherigen politischen Diskussion erkennen wir die Absicht, dass es um alle privaten und gewerblichen Gaskunden in Deutschland geht“, sagt Wleklinski. „Ein Bedarf der Gasimporteure würde dann, wenn es denn so kommt, auf sämtliche Endkunden aufgeteilt und kann als Umlage schließlich auf der Gasrechnung landen.“ Trotz der Unsicherheit, wie das Gesetz genau wirkt: Wer mit Gas heize oder Fernwärme beziehe, die mit Gas produziert wird, sollte sich auf die Umlage einstellen. Dies gelte sowohl für Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, als auch für Mieter.

Auch bei Fernwärme sei Vorsicht geboten. Laut Bundesministerium seien Fernwärme-Kunden „derzeit nicht erfasst“, müssen die Gasumlage also nicht zahlen (Stand: 15. August 2022). Dies könnte sich aber ändern, „denn auch Fernwärmeanbieter, die mit Gas arbeiten, wollen die Umlage an ihre Kunden weiterreichen können“, stellt die Leiterin der Duisburger Beratungsstelle klar. Und: Ein ohnehin ja aktuell schwieriger Anbieterwechsel (siehe oben) werde zumindest gegen die Gasumlage kaum helfen.

Die Verbraucherzentrale in Duisburg erklärt auch, wer die Gasumlage zahlen muss.
Die Verbraucherzentrale in Duisburg erklärt auch, wer die Gasumlage zahlen muss. © FUNKE Foto Services | Bastian Haumann

5. Muss ich die Gasumlage trotz einer Preisgarantie in meinem Vertrag trotzdem zahlen?

Dies ist juristisch unklar, sagt Wleklinski und verweist auf die Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Auf www.bmwk.de heißt es mit Stand vom 15. August 2022 dazu: „Das BMWK prüft diese Frage derzeit.“ Die Expertin sagt aber: „Wenn Sie einen Vertrag mit Preisgarantie haben und ihr Versorger die Umlage an Sie weiterreicht, dann zahlen sie diese erst einmal, falls Sie es finanziell können. Aber machen Sie ihrem Versorger schriftlich klar, dass Sie nur unter Vorbehalt zahlen. Damit ersparen Sie sich etwaige Probleme.“

6. Muss ich die Gasumlage auch zahlen, wenn mein Gas schon durch eine reguläre Preiserhöhung teurer geworden ist?

Ja, sagt Wleklinski. Reguläre Preiserhöhungen seien unabhängig von der Umlage möglich. Es sei wahrscheinlich, dass sowohl reguläre Preiserhöhungen als auch die Umlage zu zahlen sind.

Geld für hohe Nachzahlungen sparen

7. Wie ist das für Mieter geregelt: Sind hier Erhöhungen von Abschlägen nur jährlich möglich oder auch sofort mit der Umlage?

„Wollen Vermieter die Kosten auf Ihre Mieter umlegen, können sie das tun“, stellt die Leiterin der Verbraucherzentrale in Duisburg klar. „Wir gehen davon aus, dass die Umlage nur mit einer Heizkostenabrechnung geltend gemacht werden kann. Wegen der neuen Umlage können Vermieter eine Zwischenrechnung schicken und die Abschläge anpassen. Sie müssen nicht bis zur nächsten regulären Jahresabrechnung warten.“ Wleklinski rät, bis zur nächste Abrechnung zu warten. Kommt sie nicht zur Einführung der Umlage zum 1. Oktober 2022, müsse sich nur jeder bewusst sein, im Zweifel hohe Nachzahlungen leisten zu müssen. Das Geld dafür sollte vorsorglich angespart werden, um nicht plötzlich große Schulden zu haben.

8. Gibt es auch eine Umlage für Strom?

Bisher ist für Strom keine neue Umlage wegen der aktuellen Energiekrise geplant, sagt die Expertin. Sie betont aber: Auch Stromkunden sollten generell mit stark steigenden Preisen rechnen. Die Preise an der Strombörse hängen demnach auch vom Gaspreis ab und seien in den vergangenen Wochen ebenfalls sehr stark gestiegen.

Zählerstände mindestens einmal im Quartal überprüfen

9. Wie behalte ich meinen Energieverbrauch unter Kontrolle?

Wleklinski rät, die Zählerstände mindestens einmal im Quartal zu überprüfen und diese zum Beispiel in einer Tabelle zu notieren. Jeder solle sich darüber hinaus ganz konsequent überlegen, wo Energie eingespart werden kann. Es sei zudem wichtig, darauf zu achten, dass die Abschlagszahlungen auch zum Verbrauch passen und weder zu niedrig noch deutlich zu hoch bemessen sind. „Zu niedrige Abschlagszahlungen führen zu hohen Nachforderungen bei der Jahresrechnung“, so die die Leiterin der Duisburger Verbraucherzentrale.

Bei zu hohen Abschlagszahlungen könne man sich zwar bei der Jahresrechnung auf eine Rückzahlung freuen. Doch fehlt dann das Geld in den Vormonaten womöglich an anderer Stelle. Deshalb sollten die Abschlagszahlungen überprüft und bei Bedarf vom Versorger an den tatsächlichen Energieverbrauch angepasst werden.

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10. Wie soll ich das am Ende alles bezahlen und die vielen Kosten unter Kontrolle behalten?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sagt Wleklinski. Ein Haushaltsbuch zu führen, sei eine davon. Was sind meine Ausgaben und Einnahmen? Wer wissen will, ob er zu den Personen gehört, die Hilfe über das Entlastungspaket erhalten, könne sich dazu auf der Internetseite des Finanzministeriums, www.bundesfinanzministerium.de, informieren. Informationen zum Heizkostenzuschuss gebe es auf der Internetseite der Bundesregierung: www.bundesregierung.de.

Wer eine hohe Nachzahlung nicht aus dem Einkommen zahlen kann, sollte sich an das örtliche Jobcenter oder an das Sozialamt wenden, wenn man nicht erwerbsfähig ist. Wer keine Sozialleistungen erhält und die Nachzahlung beziehungsweise die Jahresrechnung nicht auf einmal begleichen kann, sollte versuchen, mit dem Energieversorger eine Ratenzahlung auszuhandeln.

Vorsicht ist laut Wleklinski beim Geldleihen geboten: Die Inanspruchnahme des Dispositionskredites (auch „Dispo“ genannt) auf dem Girokonto sei höchstens vorübergehend eine Option, um Engpässe auszugleichen. „Zu bedenken ist dabei immer, dass die Zinsen sehr hoch sind und das Konto wieder ausgeglichen werden muss. Zudem werben Anbieter von Klein- oder Kurzzeitkrediten mit niedrigeren Kreditsummen, die einfach und schnell verfügbar sein sollen“, so die Expertin. „Aber diese Kreditformen können sehr teuer werden, weil neben dem meist hohen Zinssatz regelmäßig teure, sogenannte optionale Zusatzleistungen angeboten werden.“

>> KONTAKT ZUR VERBRAUCHERZENTRALE IN DUISBURG

  • Die Verbraucherzentrale an der Friedrich-Wilhelm-Straße 30 in der Duisburger City ist die telefonisch unter 0203 48 80 11 01 zu erreichen. Die Öffnungs- und Beratungszeiten sind montags von 9 bis 15 Uhr, dienstags und donnerstags jeweils von 9.30 bis 13 Uhr sowie 14 bis 18 Uhr sowie freitags von 9 bis 15 Uhr. Mittwochs ist die Beratungsstelle geschlossen.
  • Auf www.verbraucherzentrale.nrw gibt es weitere Informationen zum Energiesparen.