Duisburg. Ein Hakenkreuz-Posting in einer Whatsapp-Gruppe hat für einen Bankkaufmann aus Duisburg Konsequenzen. Was der 25-Jährige vor Gericht sagte.

Wegen Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen stand ein 25 Jahre alter Neudorfer in zweiter Instanz vor dem Duisburger Landgericht am König-Heinrich-Platz. Am 17. Februar hatte er ein Bild von einem Hakenkreuz in eine obskure Whatsapp-Gruppe gestellt. Eine wirkliche Antwort auf die Frage, warum er das tat, hatte der bis dato unbescholtene Bankkaufmann auch bei der Berufungsverhandlung nicht.

Die Chat-Gruppe hatte zur Tatzeit 74 Mitglieder. Allerdings kamen ständig neue hinzu, andere verließen den Kreis. Die Gründer hatten aus ihrer politischen Ausrichtung kein Hehl gemacht: Sie feierten Anders Breivik, der am 22. Juli 2011 in Oslo und auf der Insel Utoya 77 Menschen tötete, darunter viele Jugendliche, als Übermenschen und bezeichneten rechtsextreme Beiträge sowie die Diskriminierung von Minderheiten als ausdrücklich erwünscht.

Duisburger behauptet: Politische Inhalte hätten ihn wenig interessiert

All das habe er gar nicht recht zur Kenntnis genommen, behauptete der Angeklagte, der vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 1600 Euro (40 Tagessätze zu je 40 Euro) verurteilt worden war. Er sei in mehreren Gruppen Mitglied gewesen. „Ich bin da meist durch Links auf Facebook drauf gekommen.“ Meist hätten ihn lustige Beiträge interessiert.

Der Verteidiger versuchte, das Verhalten des Mandanten zu erklären. „Er ist in keiner Weise rechtsextrem eingestellt. Faktisch fühlt er sich eher zu den Linken hingezogen.“ Dennoch habe der Angeklagte unbedingt weiter zu der Gruppe gehören wollen. Doch die Zeit drängte: Hätte er nicht zeitnah etwas gepostet oder hochgeladen, wäre er automatisch aus der Gruppe geflogen.

Berufungskammer bezog eine klare Position

So eine Geldstrafe, auch wenn sie unter 91 Tagessätzen nicht im polizeilichen Führungszeugnis auftauche, sei für einen Bankkaufmann nicht vorteilhaft, meinte der Verteidiger.

Er regte eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage an. Schließlich sei der 25-Jährige unbestraft, geständig, die Öffentlichkeit dafür begrenzt gewesen. Und der Angeklagte habe nicht die politischen Inhalte, sondern nur die Gemeinschaft gesucht.

Nach kurzer Zwischenberatung bezog die Kammer eine eindeutige Position zu den Bemühungen des Angeklagten und seines Verteidigers: „Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.“ Der Angeklagte nahm sein Rechtsmittel daraufhin zurück.