Duisburg. Das Masernschutzgesetz sieht für viele Einrichtungen eine Impfpflicht vor. Die Stadt Duisburg kontrolliert. Das sind die Ausnahmen und Bußgelder.

Sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, alle Kinder gegen Masern geimpft? Das Gesundheitsamt der Stadt Duisburg überprüft derzeit mit einer Abfrage, ob alle Kitas, Schulen, Krankenhäuser, Tageskliniken, Arztpraxen und Dialyseeinrichtungen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen sind.

Um Beschäftigte und Besucher vor einer Masern-Infektion zu schützen, trat im März 2020 das Masernschutzgesetz deutschlandweit in Kraft. Das Gesundheitsamt der Stadt Duisburg übernimmt dabei die Kontrolle der Durchsetzung der Masern-Impfpflicht im Stadtgebiet.

Geimpft gegen Masern oder ausreichend immun? Stadt Duisburg kontrolliert

Bis zum 31. Juli 2022 mussten alle Personengruppen in Einrichtungen nachweisen, dass sie gegenüber der Masernerkrankung geschützt sind. Sofern es einen triftigen Grund gibt, aus dem es nicht möglich oder nötig ist, eine Impfung durchzuführen, musste auch hierfür ein Beleg erbracht werden.

[Duisburg-Newsletter gratis abonnieren + Seiten für Duisburg: Stadtseite + Blaulicht-Artikel + MSV + Stadtteile: Nord I Süd I West + Themenseiten: Wohnen & Immobilien I Gastronomie I Zoo]

Die gesetzlichen Vorgaben orientieren sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Alle betroffenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen demnach eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Alle Personen, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen zwei Masern-Schutzimpfungen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern aufweisen.

So kann man an Masern nur einmal erkranken. Wer sie bereits hatte, ist dagegen geschützt und benötigt keine Impfung mehr. Ob Masern durchgemacht wurden, kann mit einer Blutuntersuchung nachgewiesen werden. Auch Beschäftigte in den entsprechenden Einrichtungen, die nach 1970 geboren sind, müssen entweder belegen, dass sie geimpft oder ausreichend immun sind.

Ohne Nachweise drohen Bußgelder, Tätigkeits- und Betretungsverbote

Vorsorglich weist das Gesundheitsamt darauf hin, dass bei Nichtvorliegen der Nachweise als letzte Maßnahmen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 2500 Euro, Tätigkeits- oder Betretungsverbote drohen. Gegenüber betreuten Kindern kann zum Beispiel ein Betretungsverbot ausgesprochen werden.

Auch interessant

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Masernimpfpflicht stößt bei Gesundheitsexperten auf breite Zustimmung.
Von Christopher Onkelbach und Matthias Korfmann

Auch Leitungen von Einrichtungen droht ein Bußgeld, wenn sie Betreuende aufnehmen oder Personal einstellen, die den Impf-Nachweis nicht erbringen. Zudem werden auch Einrichtungen, die Nachweise nicht oder unvollständig melden, mit einem Bußgeld belegt. Nachweispflichtige Personen, die keinen Impfbeleg erbringen, müssen ebenso mit einem Bußgeld, Tätigkeits- oder Betretungsverbot rechnen. Zudem werden Bußgelder gegen nachweispflichtige Personen verhängt, die gegen Verbote des Gesundheitsamtes verstoßen. (dwi)

>> MASERNSCHUTZ: WO ES WEITERE INFOS GIBT

  • Wer sich zum Masernschutz im Internet weitergehend informieren möchte, hat dazu mehrere Möglichkeiten.
  • Einen guten Überblick gibt es auf gemeinsamen Internetseite www.masernschutz.de des Bundesministeriums für Gesundheit, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert-Koch-Instituts zu finden, aber zum Beispiel auch bei der Verbraucherzentrale auf www.verbraucherzentrale.nrw.