Duisburg. Weil das Jugendamt seinen Sohn (8) 2019 in Obhut nahm, attackierte ein Vater (41) die Schulleiterin der GGS Klosterstraße. Strafe steht nun fest.

Weil sein damals achtjähriger Sohn am 12. Dezember 2019 in der Gemeinschaftsgrundschule an der Klosterstraße vom Jugendamt in Obhut genommen wurde, rastete der Vater des Jungen völlig aus. Die Folge: Er marschierte er in das Schulgebäude in der Duisburger Altstadt und schlug die Rektorin (49) und den Hausmeister (54) zusammen. Das Strafverfahren gegen den 41-Jährigen vor dem Amtsgericht am König-Heinrich-Platz endete nun allerdings wenig spektakulär.

Der Junge soll vor dem Angriff in der Schule von Misshandlungen in der Familie berichtet haben. Daraufhin war das Jugendamt eingeschaltet worden. Das Kind wurde erst einmal in Sicherheit gebracht. Der Vater machte dafür die Schulleitung verantwortlich.

Der aufgebrachte Mann attackierte die Rektorin am Tattag zunächst verbal. Dann versetzte er ihr einen Kopfstoß, wobei er ihr die Nase brach. Als der Hausmeister seiner Chefin helfen wollte, bekam er Schläge ab.

Polizei Duisburg sicherte Schulgebäude der GGS Klosterstraße nach dem Vorfall

Nach dem Vorfall war die Schule zunächst besonders gesichert worden. Regelmäßig patrouillierten Streifenwagen vor dem Gebäude unweit der Zentralbibliothek. Ein Sicherheitsdienst wurde am Schultor postiert. Gegen den Vater war Monate lang ermittelt worden, 2019 zuletzt wurde der Fall als Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung beim Amtsgericht angeklagt.

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Bereits mehrfach hatte das Gericht seitdem versucht, das Verfahren abzuschließen. Als der Angeklagte beim letzten angesetzten Termin im Februar dieses Jahres nicht erschien, erließ der Strafrichter einen Strafbefehl. Auf schriftlichem Wege wurde der Angeklagte wegen Körperverletzung zu acht Monaten mit Bewährung verurteilt.

Gericht verwarf Einspruch gegen Bewährungsstrafe

Den gesetzlichen Vorschriften entsprechend bestimmte das Gericht einen Pflichtverteidiger. Der tat das, was in diesem Fall erst einmal seine einzige Aufgabe war: Er legte Einspruch ein. Dadurch wurde noch einmal eine Hauptverhandlung nötig. Doch zu dieser erschien der Angeklagte, der möglicherweise von all dem nie etwas erfahren hatte, nicht. Nach der vorgeschriebenen Wartezeit von 15 Minuten wurde der Einspruch verworfen.