Duisburg. Wann könnten Schulen in Duisburg aus dem Distanzunterricht zurückkehren? Wann Geschäfte und der Zoo öffnen? Diese Perspektiven gibt es.

In Duisburg greift seit dem 24. April das komplette Programm der Bundes-Notbremse – einschließlich Distanzunterricht an den Schulen, Notbetreuung in Kitas und Ausgangsbeschränkungen in den Nächten. Als die Regelungen in Kraft traten, befand sich die lokale Sieben-Tage-Inzidenz mit 236,8 Neuinfektionen pro Woche je 100.000 Einwohner fast auf dem bisherigen Höhepunkt der dritten Welle. Nun sank der Inzidenzwert in der vergangenen Wochen deutlich ab,lag nach Angaben des Landeszentrums Gesundheit NRW (LZG) am Montag bei 156,2. Was bedeutet das für potenzielle Öffnungen?

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Die Paragrafen im bundesweiten Infektionsschutzgesetz sehen eine Rückkehr zum Wechselunterricht an Schulen bei einer Inzidenz von unter 165 vor. In Duisburg könnte das mit Blick auf der aktuellen Entwicklung schon am kommenden Montag, 10. Mai, zu diesem Schritt kommen. Denn: Wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 165 liegt, endet die Beschränkung des Schulbetriebs am darauf folgenden Montag. Der Samstag zählt hierbei als Werktag. Gleiches gilt für die Kitas, die sich aktuell im Notbetrieb befinden. Die Vorgaben sind auch in der Corona-Betreuungsverordnung festgehalten. Die Stadtverwaltung hat dabei keinen Handlungsspielraum.

Duisburg: Wann könnten Geschäfte und der Zoo wieder öffnen?

Bis weitere Beschränkungen der Bundes-Notbremse aufgehoben werden können, wird es vermutlich noch ein wenig länger dauern. Unter anderem für das Shoppen mit Termin und tagesaktuellem Negativtest, die Rücknahme der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen und die Öffnung des Zoos und der Museen muss das Robert-Koch-Institut (RKI) an fünf Werktagen in Folge eine Sieben-Tage-Inzidenz von unter 150 ausweisen. Erst dann sieht das Infektionsschutzgesetz Lockerungen am übernächsten Werktag vor.

Die wichtigsten Regeln zu den Ausgangsbeschränkungen in Duisburg

Die wichtigsten Eckpunkte der Ausgangsbeschränkungen:

  • Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen ab dem vierten Tag.
  • Die Ausgangssperre gilt dann ab 22 Uhr. Bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen.
  • In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung.
  • Ausnahmen von der nächtlichen Beschränkung gelten für die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier.
  • Bewegung an der frischen Luft bleibt bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine und nicht auf Sportanlagen.
  • Ausnahmen gelten auch für die Ausübung eines Berufs und die Wahrnehmung von Sorge-/Umgangsrecht sowie für die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“.

Kitas bieten nur noch eine Notbetreuung an

Seit Montag, 26. April, bieten die Kitas und die Kindertagespflege in Duisburg nur noch eine Notbetreuung an. Diese gilt für:

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist.
  • Kinder, die als besondere Härtefälle gelten. In diesen Fällen ist eine Absprache mit dem Jugendamt erforderlich.
  • Kinder deren Lebenssituation gegebenenfalls mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungen aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Eltern sollen die Kinderbetreuung nach Angaben der Stadt nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, müssen die Eltern eine Eigenerklärung vorlegen, mit der sie bestätigen, dass sie auf die Notbetreuung angewiesen sind. Die Absenkung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden bleibt für die Kinder in der Notbetreuung bestehen.

Sport und Friseure: Weitere Regeln der Bundes-Notbremse

Auch diese Punkte sind im Infektionsschutzgesetz festgehalten:

  • Die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden, ist zulässig.
  • Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die kontaktlose Ausübung von Sport im Freien auch in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung vor der Sportausübung einen negativen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Die Öffnung von Wettannahmestellen ist untersagt.
  • Sofern Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr geöffnet sein dürfen, erfolgt eine Begrenzung der Kundenzahl: In Geschäften mit bis zu 800 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche eintreten, in Geschäften mit über 800 Quadratmetern Verkaufsfläche nur noch ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche.
  • Die Testpflicht vor Friseurdienstleistungen und nichtmedizinischer Fußpflege ist nun im Infektionsschutzgesetz geregelt.

Diese Regeln gelten darüber hinaus nur in Duisburg

  • Es gibt außerdem noch diese Regeln, die nur in Duisburg gelten, Grundlage ist eine Allgemeinverfügung der Stadt:
  • Bei den Kontaktbeschränkungen wurde die bislang bestehende Regelung, wonach zwei Hausstände mit maximal fünf Personen zusammen kommen durften, an das Infektionsschutzgesetz angepasst. Auch in Duisburg gilt, dass private Zusammenkünfte im privaten oder im öffentlichen Raum auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes mit maximal einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person – einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres – beschränkt sind.
  • Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten Orten unter freiem Himmel (unter anderem in Einkaufszonen).
  • Maskenpflicht um Schulen und Kitas.
  • Maskenpflicht beim Verweilen außerhalb von befestigten Wegen in den von der Stadt bekannt gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn.
  • Maskenpflicht vor den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen.
  • Maskenpflicht (medizinische Maske) in privaten Fahrzeugen (mit Ausnahme des Fahrers).
  • Maskenpflicht auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor/nach MSV-Heimspielen.
  • Alkoholverbot auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor / nach Heimspiel MSV.
  • Spielplätze dürfen in der Zeit von 18 bis 9 Uhr nicht genutzt werden.

Zoo Duisburg bleibt geschlossen

Für den Zoo Duisburg ist ebenfalls eine Regelung getroffen worden: Der Krisenstab hat beschlossen, dass der Zoo durch Einzelverfügung geschlossen bleibt.