Duisburg. Von der Ausgangssperre über Kita-Notbetrieb und Maskenpflicht bis hin zum Friseurbesuch: All diese Corona-Regeln gelten im Hotspot Duisburg.
Die Bundes-Notbremse greift im 200er-Hotspot Duisburg mit der Ausgangssperre ab Samstag, 24. April, 0 Uhr. Die bundeseinheitlichen Änderungen werfen viele Fragen auf: Was ändert sich zum Beispiel in den Kitas? Wie sehen die Details der Ausgangsbeschränkung konkret aus? Und was wird aus den Duisburger Maßnahmen wie der Maskenpflicht auf Einkaufsstraßen, an Regattabahn und im Rheinpark? Eine Übersicht der wichtigsten Corona-Regeln für Duisburg:
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Neue Corona-Regeln in Duisburg mit Ausgangssperre
Die wichtigsten Eckpunkte der Ausgangsbeschränkungen:
- Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen gelten ab einer 7-Tage-Indizenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen ab dem vierten Tag.
- Die Ausgangssperre gilt dann ab 22 Uhr. Bis 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen.
- In der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung.
- Ausnahmen von der nächtlichen Beschränkung gelten für die „Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum“ wie etwa gesundheitliche Notfälle bei Mensch und Tier.
- Bewegung an der frischen Luft bleibt bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine und nicht auf Sportanlagen.
- Ausnahmen gelten auch für die Ausübung eines Berufs und die Wahrnehmung von Sorge-/Umgangsrecht sowie für die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren oder „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“.
Kitas bieten nur noch eine Notbetreuung an
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Die bundeseinheitlichen Regelungen des geänderten Infektionsschutzgesetzes sehen Schul- und Kita-Schließungen ab einer lokalen Inzidenz von 165 vor. Die Duisburger Schulen bleiben also (mit Ausnahme etwa der Abschlussklassen) im Distanzunterricht.
Ab Montag, 26. April, bieten die Kitas und die Kindertagespflege in Duisburg nur noch eine Notbetreuung an. Diese gilt für:
- Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist.
- Kinder, die als besondere Härtefälle gelten. In diesen Fällen ist eine Absprache mit dem Jugendamt erforderlich.
- Kinder deren Lebenssituation gegebenenfalls mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungen aktiv angesprochen und eingeladen.
- Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
- Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
- Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.
Eltern sollen die Kinderbetreuung nach Angaben der Stadt nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, müssen die Eltern eine Eigenerklärung vorlegen, mit der sie bestätigen, dass sie auf die Notbetreuung angewiesen sind. Die Absenkung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden bleibt für die Kinder in der Notbetreuung bestehen.
Sport und Friseure: Weitere Regeln der Bundes-Notbremse
Auch diese Punkte sind im neuen Infektionsschutzgesetzt festgehalten:
- Die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes ausgeübt werden, ist zulässig.
- Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die kontaktlose Ausübung von Sport im Freien auch in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung vor der Sportausübung einen negativen Test vorlegen, der nicht älter als 24 Stunden ist.
- Die Öffnung von Wettannahmestellen ist untersagt.
- Sofern Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr geöffnet sein dürfen, erfolgt eine Begrenzung der Kundenzahl: In Geschäften mit bis zu 800 Quadratmetern Fläche darf ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche eintreten, in Geschäften mit über 800 Quadratmetern Verkaufsfläche nur noch ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche.
- Die Testpflicht vor Friseurdienstleistungen und nichtmedizinischer Fußpflege ist nun im Infektionsschutzgesetz geregelt.
Diese Regeln gelten darüber hinaus nur in Duisburg
- Es gibt außerdem noch diese Regeln, die nur in Duisburg gelten, Grundlage ist eine Allgemeinverfügung der Stadt:
- Kontaktbeschränkung: Die Zahl von Personen aus unterschiedlichen Hausständen, die sich im Privatraum treffen dürfen, ist auf maximal fünf Personen begrenzt.
- Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten Orten unter freiem Himmel (unter anderem in Einkaufszonen).
- Maskenpflicht um Schulen und Kitas.
- Maskenpflicht beim Verweilen außerhalb von befestigten Wegen in den von der Stadt bekannt gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn.
- Maskenpflicht vor den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen.
- Maskenpflicht (medizinische Maske) in privaten Fahrzeugen (mit Ausnahme des Fahrers)
- Maskenpflicht auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor/nach MSV-Heimspielen
- Alkoholverbot auf den Parkplätzen 1, 2 und auf dem Stadionvorplatz vor der Schauinsland-Reisen-Arena drei Stunden vor / nach Heimspiel MSV
- Spielplätze dürfen in der Zeit von 18 bis 9 Uhr nicht genutzt werden
Zoo Duisburg bleibt geschlossen
Für den Zoo Duisburg ist ebenfalls eine Regelung getroffen worden: Der Krisenstab hat beschlossen, dass der Zoo durch Einzelverfügung geschlossen bleibt.
Allgemeinverfügung im Amtsblatt
Die Stadt veröffentlicht alle ihre eigenen Corona-Maßnahmen jeweils als amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt.