Duisburg. Um 4.30 Uhr morgens plante die Duisburger Ausländerbehörde eine Abschiebung. Doch das Gericht in Düsseldorf lehnte diesen Antrag ab.
- Die Duisburger Ausländerbehörde wollte um 4.30 Uhr morgens eine Wohnung durchsuchen, um einen Ausländer für seine Abschiebung aufzugreifen. Dieser Durchsuchungsantrag wurde vom Gericht abgelegt.
- Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Duisburger Ausländerbehörde nicht berechtigt sei, eine Wohnung mit Blick auf eine Abschiebung morgens um 4.30 Uhr zu durchsuchen.
- Die Duisburger Ausländerbehörde hatte den Antrag mit dem frühen Start des Abschiebeflugs begründet. „Bloße Organisationserwägungen rechtfertigten nach Auffassung der Kammer kein nächtliches Betreten oder gar Durchsuchen von Wohnungen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Wenn die Ausländerbehörde in Duisburg jemanden abschieben möchte, dann darf sie nicht zu früh kommen: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Behörde nicht berechtigt sei, eine Wohnung um 4.30 Uhr morgens zu durchsuchen. Das geht erst nach Ende der Nachtzeit, also ab 6 Uhr.
Die Kammer hat damit einen Durchsuchungsantrag abgelehnt, den die Duisburger Ausländerbehörde gestellt hatte. Um einen Ausländer für seine Abschiebung aufzugreifen , sollte der Einsatz um 4.30 Uhr morgens starten. Dessen Ausreisefrist war bereits abgelaufen.
Duisburger Ausländerbehörde: Keine Hinweise auf Vereitelung der Abschiebung
Laut deutschem Aufenthaltsgesetz sind Vollstreckungsmaßnahmen zur Nachtzeit allerdings nur ausnahmsweise zulässig. „Etwa, wenn das Verhalten darauf hinweist, dass jemand sich der Abschiebung entziehen möchte “, erklärt ein Gerichtssprecher. In dem Duisburger Fall lagen aber „keine Tatsachen vor, dass die Abschiebung vereitelt würde.“ Außerdem lagen Formfehler vor: Die Durchsuchung einer Wohnung sei nicht erforderlich, wenn allein die Ausreisefrist abgelaufen ist. Der Abzuschiebende hätte etwa erklären müssen, nicht freiwillig ausreisen zu wollen.
Die Duisburger hatten den frühen Termin mit dem frühen Start des Abschiebeflugs begründet. „Bloße Organisationserwägungen rechtfertigten nach Auffassung der Kammer kein nächtliches Betreten oder gar Durchsuchen von Wohnungen “, heißt es in der Urteilsbegründung.
Duisburger Ausländerbehörde: Abschiebungen nicht vor 6 Uhr - Ausnahme gilt nicht mehr
Unter anderem beruft sich das Verwaltungsgericht auf § 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung: Nach den heutigen Lebensgewohnheiten ist die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr ganzjährig als Nachtzeit anzusehen, in dieser Zeit sind Wohnungsdurchsuchungen nicht erlaubt.
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Eine Ausnahme galt bis vor gut einem Jahr. Demnach endete während der Sommermonate (1.4. bis 30.9.) die Nachtzeit bereits um 4 Uhr morgens. Diese Regelung stammt von 1879, als ein Großteil der deutschen Gesellschaft noch in der Landwirtschaft tätig war. Das Bundesverfassungsgericht hatte diesen Beschluss aber im März 2019 gekippt.
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