Duisburg. Das Duisburger Umweltamt erklärt nach Wegfall der Baumschutzsatzung, wann Bäume gefällt werden dürfen und was bei der Fällung beachtet werden muss.
Seit Beginn des Jahres ist die bisherige Baumschutzsatzung bekanntlich außer Kraft gesetzt. Baumfällungen auf Privatgelände müssen also nicht mehr genehmigt werden.
Das Umweltamt registrierte in den vergangenen Wochen gleichwohl etliche Nachfragen und verweist daher auf einige Regelungen, die auch weiterhin zu beachten sind. Zudem bittet die Stadt darum, im Sinne der Umwelt und des Stadtklimas Bäume „tatsächlich nur aus wichtigen Gründen“ zu beseitigen.
Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes einhalten
Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber die Stadt weist darauf hin, dass Bäume nur mit Einverständnis des Eigentümers gefällt werden dürfen. Heißt: Ein Mieter kann nicht einfach den Baum im Garten fällen. Dies gilt natürlich auch für den städtischen Baumbestand. Im Bereich der freien Landschaft ist der Baumbestand nach wie vor durch das Landschaftsgesetz geschützt. Demnach dürfen Bäume dort nach wie vor nicht ohne eine entsprechende landschaftsrechtliche Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde gefällt werden.
Bei jeder Baumfällung, also auch im privaten Bereich, müssen die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes eingehalten werden, nach denen keine Tiere direkt oder indirekt geschädigt werden dürfen. Für Bäume gilt zwar in NRW nicht das Gehölzschnittverbot von März bis September, doch die Stadt erinnert daran, auf Nester und Nisthöhlen zu achten. Weitere Infos im Internet unter www.duisburg-gruen.de.