Duisburg. . Bewährungsstrafe und 2000 Euro Geldbuße für 52-jährigen Duisburger, der den Vorfall bestreitet. Das Amtsgericht folgt der Aussage des Opfers.

Schon lange hatte es in einer Schützenbruderschaft im Duisburger Süden Gerüchte über gewisse Neigungen des Jungschützenmeisters gegeben. Dass die Gerüchte offenbar nicht jeder Grundlage entbehrten, musste ein 17-jähriger Berufsschüler und Jungschütze am 17. September 2014 am eigenen Leibe erfahren. Dem 52-jährigen Ex-Jugendbeauftragten, der inzwischen aller Ehrenämter ledig ist, brachte der Vorfall am Dienstag vor dem Amtsgericht Stadtmitte eine Verurteilung zu sechs Monaten mit Bewährung und 2000 Euro Geldbuße wegen sexueller Nötigung ein.

Laut Anklage hatte der Mann den Jungschützen, der noch neu in der Bruderschaft war, abseits einer Feierlichkeit in Mündelheim zu einem Spaziergang aufgefordert. Auf einem dunklen Weg hatte er ihn gegen eine Wand gedrückt, ihn mit Gewalt festgehalten, zu küssen versucht und ihm mehrfach über der Kleidung an das Geschlechtsteil gegriffen.

Ein Vorwurf, den der Angeklagte energisch bestritt. Doch die Aussage des 17-Jährigen ließ zumindest nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts keinen Zweifel zu. Insbesondere, da auch drei weitere junge Zeugen von seltsamen Vorfällen mit dem Jungschützenmeister zu berichten wussten: Mal hatte er einen in eine Scheune gelockt, um ihn dann zu umarmen und dem jungen Mann an den Po zu fassen, einen anderen hatte er zu nötigen versucht, bei einem Ausflag mit ihm in einem Zimmer zu schlafen, mit einem dritten Jungen Händchen halten wollen.

Mindeststrafe für 52-Jährigen

Am Ende ging das für die Jugendschutzsache zuständige Jugendschöffengericht von einem minderschweren Fall aus und blieb, da der 52-Jährige bislang nicht vorbestraft war, bei der Mindeststrafe.

In einem zweiten Punkt wurde der Angeklagte freigesprochen: Ende 2008 hatte er angeblich einen damals zehnjährigen Jungen beim ins Bett bringen unsittlich berührt. Doch nach der langen Zeit konnte sich der Zeuge -- für den das Geschehen erkennbar keine negativen psychischen Folgen hatte – nicht mehr erinnern, ob ihn der Angeklagte unter der Bettdecke am Bauch oder am Genital berührt hatte. Das Gericht sprach von einem Grenzfall, dessen Strafbarkeit fragwürdig sei und bei dem man im Zweifelsfalle zu Gunsten des Angeklagten urteilen müsse.