Duisburg. Von den Missbrauchsvorwürfen gegen 61-Jährigen blieb vor Gericht nichts übrig. Er soll vor 20 Jahren Tochter (6) seiner Freundin missbraucht haben.

In einem schwierigen Fall musste am Freitag die 3. Große Strafkammer des Landgerichts am König-Heinrich-Platz eine strafrechtliche Klärung erzielen: Vor rund 20 Jahren soll ein heute 61-jähriger Mann aus Baerl mehrfach die zu Beginn der Taten sechsjährige Freundin seiner Tochter sexuell missbraucht haben. Zu beweisen war das aber nicht.

Die Anklage ging von mindestens fünf Fällen aus. Zwischen Juli 1993 und Dezember 1995 sollte der Angeklagte Gelegenheiten ausgenutzt haben, bei denen das Mädchen in seinem Hause übernachtete, um mit dem Kind den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.

Angeklagter Duisburger kämpfte mit den Tränen

„Ich möchte ganz klar sagen, dass ich alle Anschuldigungen entschieden zurückweise“, kommentierte der 61-Jährige die Anklageschrift und weinte bitterlich. „Ich verurteile solche Taten. Die Anschuldigung ist für mich erschreckend und hat mich tief getroffen.“ Er habe keine Erklärung dafür, warum die Hauptbelastungszeugin nach so vielen Jahren solche Anschuldigungen erhebe.

2011 hatte die heute 27 Jahre alte Frau erstmals behauptet, als Kind vom Angeklagten missbraucht worden zu sein. „Bis dahin war ich mit ihren Eltern sehr gut befreundet“, so der Angeklagte, der erneut erfolglos gegen seine Tränen ankämpfte. „Das alles dauert schon viel zu lange“, entschuldigte er sich mit Blick auf die Dauer der Ermittlungen und des Zwischenverfahrens.

Richter räumt Verfahrensverzögerungen ein

Der Vorsitzende hatte zu Beginn Verfahrensverzögerungen eingeräumt. Die Anklage stammt bereits aus Mai 2013. Eröffnet wurde das Verfahren erst im September 2014. Es habe immer wieder verschoben werden müssen, weil die Kammer überlastet gewesen sei und Prozesse, bei denen die Angeklagten in Untersuchungshaft saßen, Vorrang haben, erklärte der Richter.

Die Zeugin wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen. Das Gericht hatte schon zuvor darauf hingewiesen, dass weitere aussagepsycholgische Untersuchungen notwendig werden könnten – ein Eindruck, der sich nach Beginn der Vernehmung verstärkt hatte. Doch zu weiteren Begutachtungen durch Sachverständige war die Zeugin nicht bereit. Da auf ihre Aussage keine Verurteilung zu stützen war, erfolgte der Freispruch.