Duisburg. Das Landgericht verhängte das schärfste Mittel des Strafgesetzbuches. Der Täter hatte Kinder mit Kaninchen in seine Wohnung gelockt.
Weil er seinen Hang, sich Kindern sexuell zu nähern, nicht beherrschen konnte, muss ein 55-jähriger Duisburger für sehr lange Zeit hinter Gitter: Wegen schweren sexuellen Missbrauchs im Wiederholungsfall verurteilte ihn das Landgericht am Freitag zu vier Jahren Haft. Viel schwerer wiegt der Beschluss, gegen den Wiederholungstäter die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Der Angeklagte nahm das Urteil am frühen Nachmittag ohne sichtbare Regung entgegen. Vergeblich hatte er bis zuletzt gebeten, nicht nur für viele Jahre weggesperrt zu werden, sondern eine Chance zu erhalten, sein offenbar gestörtes Verhältnis zur Sexualität und seine Taten aufzuarbeiten.
Trotz Verbots hatte Duisburger Kontakt zu Kindern
Mehrfache ähnliche Chancen hatte der 55-Jährige bereits in der Vergangenheit gehabt: Dreifach einschlägig vorbestraft, hatte der Mann bis 2010 eine siebenjährige Gefängnisstrafe verbüßt. Nach der Entlassung nahm er eine Wohnung in Neudorf.
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Doch obwohl er regelmäßig therapeutische Sitzungen besuchte und ein Bewährungshelfer ihm zur Seite stand, kam es schon wenige Monate später zu einem weiteren Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Das endete zwar mit einer Einstellung. Per Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht wurde dem Angeklagten daraufhin aber jeder weitere Kontakt zu Kindern bei Androhung von Strafen ausdrücklich untersagt.
Kinder mit Kaninchen in die Wohnung gelockt
Was den nicht davon abhielt, gezielt den Kontakt zu sechs- bis 12-jährigen Mädchen zu suchen: Er lockte Nachbarskinder zum Basteln in seine Hinterhofwerkstatt, lud sie in seine Wohnung ein, um sie mit seinen zwei Kaninchen spielen zu lassen. In mindestens vier Fällen verging sich der Mann bei solchen Gelegenheiten zwischen 2011 und März 2014 an zwei Mädchen. Im letzten Wort entschuldigte sich der Mann dafür: „Ich hoffe, dass die Mädchen keinen bleibenden Schaden erlitten haben.“
Ausnahmsweise, so der Vorsitzende, habe das Gericht aufgrund der Gefährlichkeit der Taten und zum Schutz der Allgemeinheit „die schärfste Sanktion des Strafgesetzbuches“ verhängt, nachdem alle anderen Mittel bereits ausgeschöpft worden seien. Zuletzt hatte die 3. Große Strafkammer vor 15 Jahren eine Sicherungsverwahrung ausgesprochen.
Regelmäßige Überprüfung
Für den Angeklagten bedeutet der Richterspruch, dass er - falls das Urteil rechtskräftig wird - auch über das Ende der eigentlichen Haftstrafe hinaus im Gefängnis wird bleiben müssen. In regemäßigen Abständen wird eine Strafvollstreckungskammer dann prüfen, ob, wann und unter welchen Auflagen man den Wiederholungstäter wieder in Freiheit wird entlassen können. Erfahrungsgemäß wird darüber eine ganze Reihe von Jahren ins Land gehen.