Bottrop-Kirchhellen. Die Haftstrafe gegen die Mutter der im Januar 2022 ermordeten Emma (6) ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat ihre Revision verworfen.

Die Verurteilung der Mutter im Mordfall Emma ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision der damals 46-jährigen Mutter als „offensichtlich unbegründet“ verworfen.

Die Tötung der sechsjährigen Erstklässlerin der Grundschule Grafenwald hatte Entsetzen ausgelöst. Die ebenfalls verletzte Mutter wurde kurz nach der Tat unter dem Verdacht verhaftet, Emma getötet zu haben.

Im Strafprozess rekonstruierte des Landgericht Essen die Vorgeschichte so: Die Angeklagte, die an einer depressiven Störung litt, hatte sich von dem Vater ihrer im Jahr 2015 geborenen Tochter getrennt. Im Scheidungsverfahren konnte eine Einigung der Eltern über den Aufenthalt des Kindes und den elterlichen Umgang mit ihm nicht erzielt werden. Im Januar 2022 fand bei dem Familiengericht ein Anhörungstermin statt, dessen Ergebnis die Angeklagte als Niederlage empfand.

Prozessauftakt im Mordfall Emma: Mutter. Larissa H. (46) wurde vor dem Landgericht Essen zu 13 Jahren Haft verurteilt.
Prozessauftakt im Mordfall Emma: Mutter. Larissa H. (46) wurde vor dem Landgericht Essen zu 13 Jahren Haft verurteilt. © FUNKE Foto Services | Fabian Strauch

Mord an Emma: Mutter zu 13 Jahren Haft verurteilt

In der Folge verschlechterte sich ihr psychischer Zustand. Sie entschloss sich, ihre Tochter und anschließend sich selbst zu töten. Zu diesem Zweck gab sie dem Kind ein süßes Getränk, in das sie, von dem Kind unbemerkt, ein Beruhigungsmittel gemischt hatte.

Nachdem das Kind hierdurch sediert war, drückte sie es in der befüllten Badewanne ihrer Wohnung unter Wasser. Danach brachte sie ihm mit einem Messer mehrere Schnitte am Hals bei. Das Tatopfer starb durch Ersticken infolge der Kombination des Einatmens von Wasser und von Blut. Der Versuch der Angeklagten, sich die Pulsadern zu eröffnen, misslang.

Im Strafprozess hatte das Landgericht zu Gunsten der Täterin nicht ausschließen können, dass ihre Steuerungsfähigkeit bei der Begehung der Tat aufgrund einer schweren depressiven Episode erheblich vermindert war. Das Landgericht hat die Tat als heimtückisch begangenen Mord bewertet und die Angeklagte – unter Anwendung des wegen ihrer verminderten Schuldfähigkeit gemilderten Strafrahmens – zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.