Der Bottroper Verein Haus und Grund beobachtet eine Verunsicherung bei den Eigentümern. Hier sind seine Ratschläge – auch zu Einsprüchen.

Wie soll mit dem Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid umgegangen werden? Durch Aussagen des Steuerzahlerbundes in der Presse, wonach dieser empfohlen haben soll, möglichst noch keine Erklärung abzugeben und zum anderen in jedem Fall Widerspruch einzulegen, scheint eine größere Verunsicherung entstanden zu sein. Das beobachtet jedenfalls Markus Kruse, Geschäftsführer des Eigentümervereins Haus und Grund in Bottrop. Er empfiehlt, in jedem Fall bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung abzugeben.

Haus und Grund bereitet Musterverfahren vor

Zudem sind laut Kruse unbegründete Einsprüche mit dem Hinweis auf eine in der Zukunft liegende Klage oder eventuell durch das Verfassungsgericht noch festzustellende Verfassungswidrigkeit sinnlos. Haus und Grund bereite dagegen Musterverfahren gegen die Bewertung und Messbescheide im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes bzw. Messbetrages vor. Wann ein entsprechendes Aktenzeichen eines Finanzgerichts vorliegen wird, sei noch unklar. Dies ist abhängig davon, wann entsprechende Einspruchsentscheidungen der Finanzämter vorliegen.

„Für ein Ruhen des Verfahrens beziehungsweise eine Vorläufigkeit der entsprechenden Bescheide benötigen wir ein Aktenzeichen vom Bundesfinanzhof oder Bundesverfassungsgericht“, so Kruse. Erfahrungsgemäß wird dies noch lange dauern. Eigentümer müssen daher selbst entscheiden, ob sie Einspruch erheben und diesen bezüglich der Begründung gegebenenfalls mit Fristverlängerung hinauszögern. Nach einer Einspruchsentscheidung des Finanzamtes müsste kostenpflichtig Klage erhoben werden. Das dürften die wenigsten riskieren wollen, meint Kruse.

Zwar habe der Bottroper Haus und Grund-Verein Muster für Einsprüche. „Eine ausführliche und detaillierte Musterbegründung eines Einspruchs können wir aber erst dann zur Verfügung stellen, wenn das von uns in Auftrag gegebene Gutachten zur Verfassungswidrigkeit vorliegt.“