Bochum. Für Patienten ist es oft schwer zu durchschauen, warum sie für bestimmte Bescheinigungen oder Atteste eine Gebühr berappen müssen. Grundlage ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Doch Bochumer Praxen handhaben es höchst unterschiedliche. Da wundert es kaum, dass Patienten oftmals verunsichert sind.
Die Nase trieft, das Ohr schmerzt und in der Nacht können Kinder kaum ein Auge zu tun. Ist das Schlimmste erst vorbei, geht es den Eltern einmal mehr an die Geldbörse. Die meisten Kitas oder Schulen wünschen eine schriftliche Bestätigung, den so genannten Widerzulassungsschein. Der soll sicherstellen, dass die Kinder nicht mehr ansteckend sind. Diese Bescheinigung ist kostenfrei. Doch leider halten sich die meisten Ärzte nicht daran.
Warum genau die meisten Mediziner für das Kreuz auf dem Zettel Gebühren von fünf Euro und mehr verlangen, wollten sie auf WAZ-Anfrage nicht kommentieren. Fakt ist, dass es für die Gesundschreibung des Kindes vollkommen ausreicht, wenn eine medizinische Fachangestellte den Arztbesuch auf einem Terminzettel mit Stempel bescheinigt. So steht es jedenfalls in der gemeinsamen Erklärung der Kinder -und Jugendärzte Bochum sowie des Gesundheitsamts. Anders halten es die meisten Ärzte in der Stadt bei der Ausstellung von Attesten, für die sie laut Gesundheitsamt Bochum und dem Netzwerk der Kinder- und Jugendärzte fünf Euro nehmen müssen, „da dies in aller Regel keine Leistung der Krankenkasse ist.“
Es soll nicht zugehen „wie auf einem Basar“
Das sieht die Ärztekammer Westfalen-Lippe aber anders. Zum einen „gibt es keinen Unterschied zwischen Widerzulassungsschein und Attest“, sagt der Pressesprecher der Kammer Volker Heiliger. „Generell heißt der Begriff einfach Bescheinigung.“ Doch was bedeutet das nun für den Geldbeutel der Patienten?
Laut Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen diese für Bescheinigungen, Zeugnisse oder Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen zwischen mindestens 2,33 Euro, höchstens aber 7,58 – „nur dann, wenn es sich um einen ausführlichen schriftlichen Bericht handelt“, so Heiliger.
„Damit es nicht auf dem Basar zugeht, soll der Arzt seine Leistungen ja auch nicht kostenlos erbringen“, sagt Christopher Schneider von der Kassenärztlichen Vereinigung. Grauzone dabei aber bleibt, ob ein Stempel auf einem Blatt Papier nicht vielleicht doch noch zum Bestandteil der erbrachten Untersuchung zählen darf „Das ist halt eine arztindividuelle Auslegung“, so Schneider. Eine kostenfreie Erstellung eines Attests verstößt sogar gegen das Wettbewerbgesetz. Doch, wie schon erwähnt: Ob die Bescheinigung noch Bestandteil der Untersuchung ist, bleibt Darlegungssache des Mediziners. Eine Fachkraft einer Praxis in Grumme sagt: „Wir haben einen ganzen Schrank voll mit Blöcken von Vertretern, das sind doch alles Geschenke. Ich würde mich wirklich schämen, wenn wir für den Stempel auf dem Blatt fünf Euro verlangen würden.“