Bochum.

Die Marke „röst.art“ eines kleinen Bochumer Kaffeegeschäfts ist nicht verwechselbar mit der Marke „Rösta“. Zu dieser Entscheidung kam jetzt das Deutsche Patent- und Markenamt in München. Das teilte der Anwalt des Bochumer Kaffeehauses mit.

Eine große Lebensmittelkette, das die Kaffeemarke „Rösta“ vertreibt, will dem Kleinbetrieb aus Bochum verbieten, seine Produkte unter der so genannten Wort-/Bildmarke „röst.art“ weiter zu verkaufen, weil die Marken sich zu sehr ähneln würden. Deshalb hatte die Kette beim Patentamt Widerspruch gegen eine vorher erfolgte Anerkennung der Marke aus Bochum eingelegt. Zu ihr gehört auch ein Logo.

„Originäre Kennzeichnungsschwäche“

Doch nach Angaben des Bochumer Rechtsanwalts Dr. Stefan Ulbrich scheiterte der Widerspruch. Wie er sagte, war das Patentamt der Ansicht, dass eine Ähnlichkeit „weder durch eine schriftbildliche, begriffliche oder klangliche Annäherung der jüngeren Marke (röst.art) an die ältere Marke (Rösta) hervorgerufen“ werde. Außerdem sei der Begriff „rösten“ ja lediglich ein rein sachlich beschreibender Ausdruck, so dass die Marke der Lebensmittelkette an einer „originären Kennzeichnungsschwäche“ leide. Eine Verwechslungsgefahr der zwei Marken lasse sich weder „in ihrer Gesamtheit noch hinsichtlich der prägender Bestandteile feststellen“, fasste der Anwalt die Entscheidung des Patentamtes zusammen.

Das Patentamt bestätigte am Mittwoch der WAZ, eine Entscheidung in dieser Sache getroffen zu haben. Weil sie aber noch nicht rechtskräftig ist, wollte sich ein Sprecher zum Inhalt noch nicht äußern. Um Schadensersatzforderungen geht es in dem Fall nicht, nur um den reinen Markenschutz.