Bochum. Die Adam Opel AG darf schwerbehinderte frühere Beschäftigte bei der Abfindung nicht schlechter stellen. Einen Opel-Einspruch wies das LAG Hamm ab.

Opel darf schwerbehinderte frühere Beschäftigte bei den Abfindungszahlungen nicht schlechter stellen als die restliche Belegschaft.

Mit dieser Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gestern die Berufung des Unternehmens in neun Fällen gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bochum abgewiesen. Aus Sicht von Johannes Jaspers, Vorsitzender LAG-Richter und Pressedezernent, hat die Entscheidung „ein Stück weit Pilotcharakter“. Etwa 50 weitere ähnliche Fälle werden in nächster Zeit verhandelt.

Unternehmen will in Berufung gehen

Das Arbeitsgericht Bochum hatte den Klägern Abfindungen in der Höhe zugesprochen, wie sie sich ohne Berücksichtigung der mit der Schwerbehinderung verbundenen Möglichkeit des frühzeitigen Renteneintritts ergeben hätten. Die individuellen Abfindungsleistungen stiegen so um mittlere fünfstellige Beträge.

Der DGB-Rechtsschutz, über den viele IG-Metall-Mitglieder ihren Anspruch geltend gemacht hatten, spricht von Mehrleistungen in Höhe von 2,2 Millionen Euro für die früheren Opelaner. Opel selbst führte bei der Verhandlung an, die Anpassung der Abfindungsbeiträge würde das Gesamtvolumen des Sozialtarifvertrags von 550 Millionen Euro um 17 Millionen Euro überschreiten. Ein Sprecher kündigt an, das Unternehmen werde Berufung beim Bundesarbeitsgericht einlegen,