Essen. Die Regierung legt auch den Amateursport weitgehend still. Wer sich dennoch bewegen will, dem bleiben nur kleine Nischen.
Wer in seiner Freizeit Sport treibt – und das möglicherweise sogar regelmäßig – wird sich ab dem 2. November in den kommenden Wochen stark einschränken müssen. Mindestens wohl, so ist es bislang festgelegt, bis Ende November.
Die neue Corona-Schutzverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalens vom 30. Oktober ist da sehr eindeutig: „Der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November unzulässig.“
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Damit ruht also sowohl der Mannschaftssport als auch der organisierte Individualsport bis Ende November flächendeckend.
Das erlaubt die Landesregierung weiterhin
Die Landesregierung führt in der Verordnung sicherheitshalber auch das auf, was noch erlaubt ist.
Kurz gesagt, Individualsport allein oder zu zweit im Freien ist noch erlaubt, also beispielsweise Sport in Form des viel zitierten Joggens bleibt zulässig. Im Familienverbund darf die Zahl von zwei Sportlern laut Verordnung überschritten werden. So formuliert das der Gesetzgeber: „Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.“
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Sicherheitshalber ergänzen die Autoren der Verordnung zusätzlich zum Verbot des organisierten Sports auch noch um einen Absatz, der die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleidekabinen und Duschräumen verbietet.
Die Kommunen suchen derzeit ihren Weg, wie sie die Verordnung interpretieren sollen. Die Stadt Gelsenkirchen teilte am Freitag mit, dass die Außensportanlagen zugänglich bleiben, verwies aber ausdrücklich auf darauf, dass auch dort nur Individualsport mit bis zu zwei Teilnehmern zulässig sei.
„Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen“ sind gleich bis Ende des Jahres untersagt.
Die Regelungen scheinen eindeutig. Sind sie das?
Dennoch wird weitreichend diskutiert, ob und für wen es Ausnahmen geben könnte. ein Überblick über aktuelle Debatten
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Der Vollständigkeit halber, weil es auch mit Sport im weitesten Sinne zu tun haben könnte, sei erwähnt, dass auch Spaßbäder, Thermen, Indoorspielplätze und Freizeitparks bis Ende November „nicht betrieben“ werden dürfen. (fs)