Region. Einigen die Klubs sich nicht, ist die Ablöse bei einem Wechsel im Amateurfußball fix. Anspruch auf Rückzahlung durch die Pandemie gibt es nicht.

Zweimal im Jahr öffnet sich das Transferfenster im Fußball. Die Vereine feilschen im Winter vom 1. bis zum 31. Januar und im Sommer vom 1. Juli bis zum 31. August um Verstärkungen in der Breite und der Spitze – im Profi- und auch im Amateurfußball.

Nun sorgt die Coronapandemie für Situationen, die unvorhersehbar sind. Der eine oder andere Klub hat im Winter investiert, um den ersehnten Sprung in die nächsthöhere Liga zu schaffen. Doch dann schlug die dritte Welle zu und die Spielzeit wurde sowohl im Gebiet des Fußballverbandes Niederrhein (FVN) als auch des Fußball- und Leichtathletikverbandes Westfalen (FLVW) annulliert.

Manche Spieler kamen so zu keinem einzigen Saisoneinsatz für ihren neuen Klub und suchen nun wieder eine neue Herausforderung bei einem anderen Verein. Eine ärgerliche Situation für die Vereine, die Geld für einen Spieler ausgaben, der pandemiebedingt nie das Trikot des Klubs trug. Denn das Geld ist quasi verbrannt, ein Anspruch auf Entschädigung gibt es nicht.

Die Vereine bleiben auf den Kosten der Transfers sitzen

Auch interessant

„Die Entschädigungszahlung richtet sich nach §18 der Spielordnung des WDFV, ein Anrecht auf Rückabwicklung bzw. Kompensation ist hier nicht vorgesehen“, schreibt Henrik Lerch, der Pressesprecher des FVN, auf Anfrage. Genau so sieht es auch der FLVW. Das Risiko tragen also immer die Vereine, die Pandemie bildet da keine Ausnahme.

Im Paragraf 18 der Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV) ist zudem festgelegt, wie hoch die Entschädigung bei einem Vereinswechsel sein muss. Sie richtet sich nach der „Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai gilt die Spielklasse der neuen Saison.“

Ablösesumme staffelt sich nach der Liga des aufnehmenden Klubs

Wechselt ein Spieler in die 3. Liga und entschließt sich der abgebende Verein dazu, einem ablösefreien Wechsel nicht zuzustimmen, muss der aufnehmende Verein 5.000 Euro zahlen. Es sei denn, die Klubs einigen sich selbst auf eine andere Summe. Bei einem Wechsel in die Regionalliga liegt die Summe bei 3750 Euro, in die Oberliga bei 2500 Euro, in die 6. Spielklasse (Westfalenliga im FLVW-Gebiet, Landesliga im FVN) bei 1500 Euro.

Ein Wechsel in die 7. Spielklassenebene (FLVW: Landesliga, FVN: Bezirksliga) kostet den aufnehmenden Verein 750 Euro, in der 8. Spielklassenebene (Bezirksliga/Kreisliga A) 500 Euro und in der 9. Spielklassenebene (Kreisliga A/Kreisliga B) 250 Euro.

Auch für Bezirksliga-Fußballer müssen die Vereine Ablösesummen zahlen, wenn sich die Klubs nicht anders einigen. Wechselt ein Spieler zum Mülheimer SV oder zu Rot-Weiß Mülheim in die Bezirksliga, kostet das im FVN-Gebiet 750 Euro. Im FLVW-Gebiet 500 Euro.
Auch für Bezirksliga-Fußballer müssen die Vereine Ablösesummen zahlen, wenn sich die Klubs nicht anders einigen. Wechselt ein Spieler zum Mülheimer SV oder zu Rot-Weiß Mülheim in die Bezirksliga, kostet das im FVN-Gebiet 750 Euro. Im FLVW-Gebiet 500 Euro. © FUNKE Foto Services | Frank Oppitz

Bei den Frauen werden für einen Wechsel in die 1. Bundesliga 2500 Euro fällig, in die 2. Liga 1000 Euro, in die Verbandsliga bzw. die Niederrheinliga 500 Euro und dadrunter 250 Euro.

Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt als die des abgebenden Klubs, wird ein Mittelwert aus den Spielklassen als Entschädigung errechnet.

Fehlende Jugendmannschaften kommen den Vereinen teuer zu stehen

Auch interessant

Zudem kostet ein Vereinswechsel mehr, wenn die aufnehmenden Klubs keine eigene A-, B-, oder C-Jugend stellen oder Teil einer Juniorenspielgemeinschaft sind. (Allerdings nur im Herrenbereich. Bei den Frauen gelten diese Reglungen nicht.) Dann erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 Prozent. Auch der Wechsel eines Spielers zwischen 17 und 21 Jahren, der die vergangenen drei Jahre ununterbrochen beim abgebenden Klub ausgebildet wurde, kostet 50 Prozent mehr. Fallen beide Erhöhungstatbestände zusammen, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 100 Prozent.

50 Prozent weniger kostet es hingegen, wenn der Spieler weniger als 18 Monate für den abgebenden Verein spielberechtigt war.

Fallen beide Erhöhungstatbestände und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, erhöht sich der ursprüngliche Entschädigungsbetrag um 50 Prozent. Treffen ein Erhöhungstatbestand und ein Ermäßigungstatbestand zusammen, gelten die Höchstbeträge.