Gladbeck. Der SV Zweckel zieht in Sachen Wertung des Stuckenbusch-Spiels vors Verbandssportgericht. Die Begründung des Klubs ist acht DIN-A-4-Seiten lang!

Der abstiegsbedrohte Fußball-Bezirksligist SV Zweckel hat wie angekündigt Berufung gegen das Urteil des Bezirkssportgerichts zur Wertung des Spiels bei den Sportfreunden Stuckenbusch eingelegt. „Wir hoffen darauf“, so SVZ-Chef Uli Wloch, „dass das Verbandssportgericht unserem Antrag folgt und das Spiel für den SV Zweckel gewertet wird.“

Die Gladbecker hatten gegen die Wertung der Partie in Recklinghausen, die sie mit 0:2 verloren haben, Einspruch erhoben, weil nach ihrer Auffassung beim Gegner ein nicht spielberechtigter Akteur zum Einsatz gekommen ist. Das Bezirkssportgericht hat diesen Einspruch jedoch zurückgewiesen.

SV Zweckel bleibt bei seiner Auffassung

Der SVZ um Uli Wloch kündigte Widerspruch - und ließ nun Taten folgen. Und wie! „Unser Berufungsschreiben ist acht DIN-A-4-Seiten lang geworden“, berichtet Wloch, „eine gekürzte Fassung haben wir auf unsere Homepage gestellt.“

In dem Schreiben listen die Schwarz-Grünen auf, warum der betreffende Stuckenbuscher Spieler nicht hätte eingesetzt werden dürfen. Außerdem setzen sie sich kritisch mit dem Urteil des Bezirkssportgerichts auseinander.

Ulrich Wloch ist der Vorsitzende des Gladbecker Fußballvereins SV Zweckel.
Ulrich Wloch ist der Vorsitzende des Gladbecker Fußballvereins SV Zweckel. © FUNKE Foto Services | Oliver Mengedoht

Dieses fuße im Wesentlichen auf Paragraf 15 der Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes (WDFV). Dazu schreibt der SVZ: „Den wesentlichen Punkt der Jugendspielordnung lässt der Sportrichter in seiner Urteilsbegründung aber außen vor. Gem. § 11 Absatz 9 der Jugendspielordnung gelten für alle A-Junioren des älteren Jahrgangs für die Erteilung der Spielberechtigung bei einem Vereinswechsel die Wechselbestimmungen der Spielordnung des WDFV.“

Uli Wloch hofft auf eine schnelle Entscheidung

Dies bedeute, dass der Wechsel des Spielers zu den Sportfreunden Stuckenbusch gar nicht den Regularien der Jugendspielordnung unterliege, sondern der Spielordnung des WDFV. Der SVZ folgert: „Ein Rückgriff auf die JSpO/WDFV ist somit nicht zulässig und die Freigabe darf nach Auffassung des SV Zweckel auch nicht gem. § 15 Absatz 13 JSpO/WDFV erfolgen.“

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Uli Wloch geht davon aus, dass das Verbandssportgericht schnell entscheiden wird. Das wäre sicher auch im Sinn aller Teams, die noch im Abstiegskampf stecken.

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